Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_237/2017 KI-generiert

Driver's License Withdrawal Upheld Due to Insufficient Appeal Justification

Geschäftsnummer 1C_237/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves the suspension of a driver's license for a period of two months, along with a requirement to attend traffic education, issued by a transportation authority after the individual was found to have exceeded the speed limit by 28 km/h in a designated area. Following the authority's decision, the individual appealed to a regional appellate commission, which upheld the original sanction as lawful and reasonable. The individual subsequently filed a legal complaint against this decision, but the appeals court ultimately determined that the complaint lacked adequate justification and did not meet the required legal criteria for consideration, resulting in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Driver's License Withdrawal Upheld Due to Insufficient Appeal Justification: Following the authority's decision, the individual appealed to a regional appellate commission, which upheld the original sanction as lawful and reasonable. The individual subsequently filed a legal complaint against this decision, but the appeals court ultimately determined that the complaint lacked adequate justification and did not meet the required legal criteria for consideration, resulting in the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge Führerausweisentzug mündliche Verhandlung Verletzung der Verkehrsregeln materielle Begründetheit begründeter Entscheid Fahren in fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious grounds for inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no court costs will be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_237/2017

Urteil vom 27. Dezember 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern,

Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. März 2017 (RK 189/16 Ms).

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge für die Dauer von zwei Monaten. Ausserdem verpflichtete es ihn zum Besuch von Verkehrsunterricht. A.________ wird vorgeworfen, er habe am 30. Dezember 2015 in Thun die signalisierte Ausserortshöchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 28 km/h überschritten. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Entscheid vom 22. März 2017 abwies. Die Rekurskommission, welche eine Anhörung des Beschwerdeführers durchführte, erachtete die verfügte Massnahme als gesetzlich begründet und angemessen.

2. A.________ erhob mit Eingabe vom 25. April 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den ihm erst im Urteilsdispositiv zugestellten Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 22. März 2017. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 teilte ihm das Bundesgericht mit, dass er nach Erhalt des begründeten Entscheids seine Beschwerde innert 30 Tagen noch ergänzen könne. In der Folge reichte A.________ nach Erhalt des begründeten Entscheids mit Eingabe vom 17. August 2017 eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Der Beschwerdeführer ersucht um mündliche Anhörung. Soweit er mit der Anhörung seine Beschwerde ergänzen will, ist das Gesuch abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde innert der Beschwerdefrist zu begründen (Art. 100 in Verbindung mit Art. 42 BGG ). Als gesetzlich bestimmte Frist kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ). Es geht somit nicht an, mittels einer mündlichen Anhörung eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu erwirken. Ausserdem genügt die Beschwerde - wie den nachfolgenden Ausführungen entnommen werden kann - den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Deshalb besteht auch insoweit von vornherein kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Rekurkommission nicht auseinander und legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Bestätigung der verfügten Massnahme durch die Rekurskommission in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollte. Soweit der Beschwerdeführer die Umstände der Anhörung vor der Rekurskommission beanstandet, legt er nicht nachvollziehbar dar, inwiefern diese rechts- oder verfassungswidrig erfolgt sein sollte. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Dezember 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli