Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_236/2015 KI-generiert

Complainant v. Chief Public Prosecutor (Federal Supreme Court Appeal Dismissal)

Geschäftsnummer 1C_236/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a public prosecutor, seeking permission for a criminal investigation. The Cantonal Prosecutor's Office transferred the case to the Cantonal Court for a decision on the authorization for prosecution. The court denied the request, citing that the complaint had already been addressed multiple times in the past and appeared to lack merit, suggesting an abuse of legal process. The individual subsequently filed a constitutional complaint against this decision. However, the Federal Tribunal determined that it was not competent to receive criminal complaints and concluded that the individual failed to demonstrate any constitutional or legal violations in the lower court's refusal, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Chief Public Prosecutor (Federal Supreme Court Appeal Dismissal): The Cantonal Prosecutor's Office transferred the case to the Cantonal Court for a decision on the authorization for prosecution. The court denied the request, citing that the complaint had already been addressed multiple times in the past and appeared to lack merit, suggesting an abuse of legal process. The individual subsequently filed a constitutional complaint against this decision. However, the Federal Tribunal determined that it was not competent to receive criminal complaints and concluded that the individual failed to demonstrate any constitutional or legal violations in the lower court's refusal, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Ermächtigung zur Strafverfolgung Ausstand des Staatsanwalts Verfahrensmissbrauch Demonstrationsrecht ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted for decision under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided that no court costs should be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_236/2015

Urteil vom 11. Mai 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Andreas Eckert,

c/o Oberstaatsanwaltschaft,

Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. April 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 18. Februar 2015 Strafanzeige gegen Oberstaatsanwalt Andreas Eckert. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich überwies die Akten mit Verfügung vom 3. März 2015 an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 10. April 2015 der Oberstaatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Zur Begründung führte die III. Strafkammer aus, dass A.________ das Ermächtigungsverfahren schon mehrfach erläutert worden sei. Einmal mehr erweise sich seine Strafanzeige als haltlos und sein Vorgehen erwecke den Anschein des Rechtsmissbrauchs.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 30. April 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Dem Beschwerdeführer wurde schon mehrfach mitgeteilt, dass das Bundesgericht für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig ist. Somit ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer Strafanzeigen gegen die am Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts beteiligten Gerichtspersonen erhebt.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die III. Strafkammer in verfassungs- oder rechtswidriger Weise die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli