Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_236/2010 KI-generiert

Neighbor's Standing to Challenge Building Permit Based on Inadequate Development

Geschäftsnummer 1C_236/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a building permit for a residential and guesthouse submitted by one party to the local municipality. Another party opposed the project, citing concerns, and the local government granted the permit, which was subsequently upheld by higher authorities. The opposing party filed complaints on multiple occasions, claiming a lack of legitimacy in the final decision due to inadequate access to the construction site. The pertinent issues center around the legitimacy of the opposing party's claims related to the project’s compliance with spatial planning regulations and its environmental impact, specifically concerning road access and development standards. The case ultimately raises questions about the rights of neighboring property owners to challenge development projects that may affect them directly.

Legislator-Regeste

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Art. 82 lit. a BGG, Art. 90 BGG, Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG, Art. 111 Abs. 1 BGG, Art. 29 BV, Art. 89 Abs. 1 BGG; Neighbor's Standing to Challenge Building Permit Based on Inadequate Development: Another party opposed the project, citing concerns, and the local government granted the permit, which was subsequently upheld by higher authorities. The opposing party filed complaints on multiple occasions, claiming a lack of legitimacy in the final decision due to inadequate access to the construction site. The pertinent issues center around the legitimacy of the opposing party's claims related to the project’s compliance with spatial planning regulations and its environmental impact, specifically concerning road access and development standards. The case ultimately raises questions about the rights of neighboring property owners to challenge development projects that may affect them directly.

Schlagwörter

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Bauvorhaben Wohn- und Gästehaus Legitimation gegen Baubewilligung Immobilienbesitz Beschwerdelegitimation Nachbarlegitimation materielle Überprüfung Bauzonenwidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 BGG

Used to order the return of the case to the lower court for a new decision after allowing the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the losing party (Beschwerdegegner) to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Basis for ordering the losing party to pay an appropriate party expense compensation to the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (119)

BGE 141 II 50
Landowner Standing in Intensive Agricultural Zone Concentration Principle Challenge
«…Interesse übereinzustimmen, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (Urteil 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.4 mit Hinweisen). Er kann daher die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssät…»
BGE 137 II 30
Neighbor v. Building Permit: Standing and Noise Prognosis Requirements
«…mit einer der Rügen durchdringen, könnte das Bauvorhaben nicht wie geplant realisiert werden (vgl. insoweit auch Urteil 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen). 2.4 Die Beschwerdeführerin ist somit im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG von de…»
A/2136/2023 (2024-05-07) · ge
Neighbors v. Administrative Decisions Granting Construction Permits
«…2020 consid. 1.2 ; 1C_170/2018 du 10 juillet 2018 consid. 4.1 ; 1C_320/2010 du 9 février 2011 consid. 2.3 ; 1C_236/2010 du 16 juillet 2010 consid. 1.4 et 1.5 et les références citées ; ATA/1218/2015 du 10 novembre 2015 consid. 8 ; AT…»
A/1833/2023 (2024-03-26) · ge
Tenants' Appeal of Apartment Sale Dismissed for Lack of Standing
«…2020 consid. 1.2 ; 1C_170/2018 du 10 juillet 2018 consid. 4.1 ; 1C_320/2010 du 9 février 2011 consid. 2.3 ; 1C_236/2010 du 16 juillet 2010 consid. 1.4 et 1.5 et les références citées ; ATA/1218/2015 du 10 novembre 2015 consid. 8 ; AT…»
A/2191/2023 (2024-03-26) · ge
Tenants Lack Standing to Appeal Sale Authorization
«…2020 consid. 1.2 ; 1C_170/2018 du 10 juillet 2018 consid. 4.1 ; 1C_320/2010 du 9 février 2011 consid. 2.3 ; 1C_236/2010 du 16 juillet 2010 consid. 1.4 et 1.5 et les références citées ; ATA/1218/2015 du 10 novembre 2015 consid. 8 ; AT…»
A/2392/2023 (2024-02-29) · ge
State Land Construction Permit Appeal Dismissed for Lack of Direct Standing
«…t 2020 consid. 1.2 ; 1C_170/2018 du 10 juillet 2018 consid. 4.1 ; 1C_320/2010 du 9 février 2011 consid. 2.3 ; 1C_236/2010 du 16 juillet 2010 consid. 1.4 et 1.5 et les références citées ; ATA/1218/2015 du 10 novembre 2015 consid. 8 ; ATA…»
23.2403 (2024-01-19) · sg
Appeal on Denied Tree Felling Permit Due to Procedural Violations
«…n Verfügung oder des Entscheids mit sich brin- gen würde (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 391; Urteil des Bundesgerich- tes 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 Erw. 1.3 ff.). 3.2 Ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Einsprachele- gitimation eines…»
A/4010/2022 (2023-08-30) · ge
Neighbors' Appeal for Party Status in Building Permit Enforcement Proceeding
«…uery=1C_320/2010) du 9 février 2011 consid. 2.3 ; [1C\_236/2010](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1C_236/2010) du 16 juillet 2010 consid. 1.4 et 1.5 et les références citées).![endif]>![if> 15. En l’espèce, il est indéni…»
B.2022.169 (2023-07-06) · sg
Building Permit Revocation Upheld Due to Zoning Length Violation Including Essential Access Structures
«…uvorhaben nicht wie geplant verwirklicht werden kann, wenn er mit seinen inhaltlichen Rügen durchdringt (vgl. dazu BGer 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen; BGE 141 II 50 E. 2.1, 137 II 30 E. 2.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerde…»
B.2022.169 (2023-07-06) · sg
Building Permit Annulment Upheld Due to Excessive Building Length
«…uvorhaben nicht wie geplant verwirklicht werden kann, wenn er mit seinen inhaltlichen Rügen durchdringt (vgl. dazu BGer 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.5 mit Hinweisen; BGE 141 II 50 E. 2.1, 137 II 30 E. 2.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerde…»
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«…ile, die ein Bestand der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids mit sich bringen würde (Urteil des Bundesgerichtes 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 Erw. 1.3 ff.). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räum…»
2023.02.08.vv.3 (2023-02-08) · bl
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«…ugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 E. 1.4, mit Hinweisen). Das Bundesgericht anerkennt die Legitimation von Nachbarn bis zu einem Abstan…»
A/1705/2022 (2022-11-17) · ge
Lessee's Challenge to Construction Permit Rejected Due to Lack of Standing and Inadmissibility of Claims
«…uery=1C_320/2010) du 9 février 2011 consid. 2.3 ; [1C\_236/2010](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1C_236/2010) du 16 juillet 2010 consid. 1.4 et 1.5 et les références citées ; [ATA/1218/2015](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/…»
100 2021 132 (2022-10-11) · be
Cantonal Court Upholds Water Pumping Concession Despite Contaminant Concerns on Grounds of Public Necessity
«…, das durch die von den Beschwerdeführenden als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (BGE 141 II 50 E. 2.1; BGer 1C_236/2010 vom 16.7.2010, in ZBl 2011 S. 608 E. 1.4 mit Hinweisen). Deshalb steht der Beschwerdebefug- nis im vorliegenden Fall au…»
22.1081 (2022-07-08) · sg
Building Permit Commission Composition Challenge and Invalidity Ruling
«…n Verfügung oder des Entscheids mit sich brin- gen würde (CAVELTI/VÖGELI, a.a.O., Rz. 391; Urteil des Bundesgerich- tes 1C_236/2010 vom 16. Juli 2010 Erw. 1.3 ff.). 1.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nachbarn zur Beschwerdeführung…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_236/2010

Urteil vom 16. Juli 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Raselli,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten

durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Güngerich und

Dr. Adrian Walpen,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Peter R. Burkhalter und Urs Reinhard,

Einwohnergemeinde Adelboden, vertreten durch

die Baubewilligungsbehörde, Zelgstrasse 3,

3715 Adelboden,

Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen,

Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.

Gegenstand

Bauvorhaben Wohn- und Gästehaus,

Beschwerde gegen das Urteil vom 6. April 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Sachverhalt:

A. Y.________ reichte am 24. Januar 2008 bei der Einwohnergemeinde Adelboden ein Baugesuch ein für den Neubau eines Wohn- und Gästehauses auf der Parzelle Adelboden Gbbl. Nr. 1554 in der Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen X.________ Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 25. Juni 2009 erteilte der Regierungsstatthalter von Frutigen (heute: Frutigen-Niedersimmental) die Baubewilligung samt Ausnahmebewilligung nach Art. 25 ff. des kantonalen Waldgesetzes vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11) für das Bauen in Waldnähe.

Die von X.________ gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) mit Entscheid vom 6. August 2009 ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte den Gesamtentscheid des Regierungsstatthalters.

X.________ focht diesen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 6. April 2010 ab, soweit es darauf eintrat.

B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren ersucht er, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Y.________ stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1 Das Urteil der Vorinstanz stützt sich auf öffentliches Recht (vgl. Art. 82 lit. a BGG ) und stellt einen kantonalen Endentscheid dar (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 i.V.m. Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Vorinstanz seine Legitimation teilweise verneint habe, habe sie unter anderem gegen Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG (SR 700), Art. 95 ff. BGG , Art. 111 Abs. 1 BGG und Art. 29 BV verstossen. Zu dieser Rüge ist der Beschwerdeführer nach Art. 89 Abs. 1 BGG befugt, ungeachtet seiner Legitimation in der Sache (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253 ; 133 I 185 E. 6.2 S. 198 ff.). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG gewährleistet das kantonale Recht gegen Verfügungen betreffend die Raumplanung die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Ferner schreibt Art. 111 BGG in Fortführung von Art. 98a des früheren Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) die Einheit des Verfahrens vor. Wer zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist, muss sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können ( Art. 111 Abs. 1 BGG ). Die unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts muss grundsätzlich mindestens die Rügen nach den Artikeln 95-98 BGG prüfen können ( Art. 111 Abs. 3 BGG ). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die kantonalen Behörden die Rechtsmittelbefugnis nicht enger fassen dürfen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Zur Beurteilung der Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu Recht teilweise verneint hat, ist daher vorliegend die Beschwerdeberechtigung nach den Grundsätzen von Art. 89 Abs. 1 BGG zu prüfen.

1.3 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG hängen eng zusammen. Es kann insoweit an die Grundsätze, die zur Legitimationspraxis bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach Art. 103 lit. a OG entwickelt worden sind, angeknüpft werden ( BGE 133 II 400 E. 2.2 S. 404 f. mit Hinweisen).

1.4 Die Behauptung allein, jemand sei von den Folgen einer Baubewilligung betroffen, genügt nicht, um die Beschwerdebefugnis zu begründen. Vielmehr muss aufgrund des konkreten Sachverhalts das besondere Berührtsein und das schutzwürdige Interesse glaubhaft erscheinen, ansonsten stünde jedermann die Beschwerdeberechtigung zu, der eine unzutreffende Behauptung aufstellt. Dies liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinaus. Ein Kriterium für die Beurteilung der Beschwerdebefugnis eines Nachbarn ist die räumliche Nähe seines Grundstücks zum umstrittenen Bauvorhaben, wobei es nicht auf abstrakt bestimmte Distanzwerte ankommt. Das Beschwerderecht wird aber in der Regel anerkannt, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird ( BGE 121 II 171 E. 2b S. 174 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.98/1994 vom 28. März 1995 E. 2b, in: ZBl 96/1995 S. 528 f.; Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Kommentar zum RPG, Zürich 2010, Art. 33 N. 57 ff.).

Liegt diese besondere Beziehungsnähe in räumlicher Hinsicht vor, braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von der beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird (vgl. Peter Karlen, Das neue Bundesgerichtsgesetz, 2006, S. 52; Beusch/Moser/Kneubühler, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, ZBl 2008 S. 15 f.). Der Nachbar kann mithin die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf seine Stellung auswirken, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vorbringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird ( BGE 133 II 249 E. 1.3.2 S. 253), ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Das Element des praktischen tatsächlichen Nutzens bildet somit ein wichtiges Eintretenskriterium, mit welchem ein "Ausufern" der Beschwerdemöglichkeiten verhindert werden kann (Heinz Aemisegger, Erste Erfahrungen mit dem Bundesgerichtsgesetz, in: Jusletter vom 10. November 2008 N. 52 und 65, www.weblaw.ch, besucht am 14. Juli 2010).

1.5 Das Grundstück des Beschwerdeführers liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zu demjenigen des Beschwerdegegners. Diese räumliche Nähe begründet eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers. Er ist damit zumindest in tatsächlicher Hinsicht stärker vom Bauvorhaben berührt als die Allgemeinheit. Nicht von entscheidender Bedeutung ist insoweit, ob die Distanz zwischen der Liegenschaft des Beschwerdeführers und dem projektierten Hauptgebäude des Beschwerdegegners 10 Meter (Beschwerdeführer) oder 14 Meter (Vorinstanz) beträgt.

Auch die Vorinstanz bejaht die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers im Grundsatz, geht allerdings von einer rügebezogenen Beurteilung der Legitimation aus. Während sie einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers materiell prüft, verneint sie dessen Legitimation in Bezug auf die erhobene Rüge der mangelhaften Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdegegners. Sie führt aus, der Beschwerdeführer sei zum Einwand, die Zufahrt zum Nachbargrundstück sei ungenügend, nicht legitimiert, da sein Grundstück nicht über die gleiche Strasse erschlossen sei und es ihm insoweit an einem schutzwürdigen Interesse fehle.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Mit ihrer rügespezifischen Beurteilung vermengt die Vorinstanz Beschwerdelegitimation und Beschwerdegründe. Die Beschwerdelegitimation richtet sich ausschliesslich nach Art. 89 BGG . Sind die Voraussetzungen gegeben, ist der Beschwerdeführer mit sämtlichen der in Art. 95 ff. BGG aufgeführten Rügen zum Verfahren zuzulassen, wenn ihm durch die Gutheissung der Beschwerde ein praktischer Nutzen entstehen würde (vgl. Peter Hänni/Bernhard Waldmann, Besonderheiten der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach dem neuen Bundesgerichtsgesetz im Bereich des Planungs- und Baurechts, Baurecht 2007 S. 161 f.). Vorliegend ist dies der Fall, soweit der Beschwerdeführer die unmittelbare Erschliessung des Nachbargrundstücks beanstandet. Eine hinreichende Erschliessung im Sinne von Art. 19 RPG ist eine Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung ( Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG ). Bei einer ungenügenden Erschliessung würde die Baubewilligung verweigert. Der konkrete praktische Nutzen des Beschwerdeführers besteht mithin darin, dass das Bauvorhaben nicht verwirklicht würde, wenn er mit seiner Rüge durchdringen würde (vgl. Urteil 1C_240/2008 vom 27. August 2008 E. 6.1; siehe zudem Urteil 1C_108/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 2; vgl. ferner Aemisegger, a.a.O., N. 55).

1.6 Der Beschwerdeführer ist somit im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG von der Erteilung der Baubewilligung besonders betroffen und hat an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse. Da die Legitimation des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren mindestens in gleichem Umfang zu gewähren ist, ist die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Rüge der mangelhaften Erschliessung eingetreten.

2. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. April 2010 aufzuheben ist. Die Sache ist zu neuer Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen ( Art. 107 Abs. 2 BGG ).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dieser hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Adelboden, dem Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Stohner