Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_235/2013 KI-generiert

Conservation Organization v. Building Permit Annulment (Secondary Residences Quota)

Geschäftsnummer 1C_235/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a building permit application for a vacation home submitted by two individuals in a Swiss municipality. A conservation organization filed an objection to the permit, but the local authority rejected the objection on the grounds of lacking standing and subsequently granted the permit. The organization appealed this decision, arguing that the permit was contrary to national regulations concerning the limitation of secondary residences due to an exceeded cap in their community. The appeal was initially dismissed by the regional court, leading the organization to escalate the matter to the federal level, seeking reversal of the regional court’s ruling and annulment of the building permit. The case highlights legal considerations regarding environmental protection and municipal regulations on secondary housing development.

Legislator-Regeste

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Art. 75b BV, Art. 197 Ziff. 9 BV, Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV, Art. 75b Abs. 1 BV, Art. 66 BGG, Art. 67 BGG; Conservation Organization v. Building Permit Annulment (Secondary Residences Quota): A conservation organization filed an objection to the permit, but the local authority rejected the objection on the grounds of lacking standing and subsequently granted the permit. The organization appealed this decision, arguing that the permit was contrary to national regulations concerning the limitation of secondary residences due to an exceeded cap in their community. The appeal was initially dismissed by the regional court, leading the organization to escalate the matter to the federal level, seeking reversal of the regional court’s ruling and annulment of the building permit. The case highlights legal considerations regarding environmental protection and municipal regulations on secondary housing development.

Schlagwörter

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Baueinsprache Legitimation gegen Baubewilligung kommunale Baubewilligung Beschwerdelegitimation verfassungsmässige Schranken Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Grundeigentum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 197 Ziff. 9 BV

This provision, concerning the transition rules for Art. 75b BV, is part of the legal basis for annulling the building permit (implied in order 1).

Art. 75b BV

The core of the ruling is the reversal of the lower court decision based on the violation of this constitutional provision (implied in order 1).

Art. 66 BGG

Cited in the reasoning as the basis for imposing court costs for the Federal Tribunal proceedings on the respondents (explicitly applied in order 2).

Art. 67 BGG

Cited in the reasoning as the basis for imposing costs for the administrative court proceedings on the respondents (explicitly applied in order 2).

Art. 68 BGG

Cited in the reasoning as the basis for imposing costs on the respondents (explicitly applied in order 2), and for addressing party compensation (order 3).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_235/2013

Urteil vom 13. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra ,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ und Y.________,

Beschwerdegegner,

Gemeinde Riom-Parsonz .

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Januar 2013

des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Sachverhalt:

A. Mit Baugesuch vom 13. November 2012 beantragten X.________ und Y.________ die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Ferienhauses auf Parzelle 896 in Talvangas, Riom-Parsonz. Innert der Auflagefrist erhob die Helvetia Nostra Einsprache. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2012 trat die Baubewilligungsbehörde auf die Einsprache mangels Legitimation nicht ein und erteilte die Baubewilligung.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde der Helvetia Nostra wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden am 31. Januar 2013 ab. Es entschied, die Gemeinde sei zu Recht auf die Einsprache der Helvetia Nostra nicht eingetreten. Im Übrigen ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass Art. 75b BV und seine Übergangsbestimmungen ( Art. 197 Ziff. 9 BV ) erst nach dem 1. Januar 2013 anwendbar seien. Daraus ergebe sich, dass auch in Gemeinden wie Riom-Parsonz, in denen die kritische Grenze von 20 % Zweitwohnungen überschritten sei, im Jahr 2012 noch Baubewilligungen für Zweitwohnungen nach bisherigem Recht erteilt werden könnten.

C. Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat die Helvetia Nostra am 25. Februar 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid in dem Sinne zu ändern, dass die dem Projekt der Beschwerdegegner erteilte Baubewilligung aufgehoben werde.

D. Mit Verfügung vom 26. März 2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Verfahren wurde bis zum Vorliegen eines Grundsatzentscheids des Bundesgerichts zur Frage der Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und der Anwendbarkeit von Art. 75b BV und Art. 197 Ziff. 9 BV sistiert.

E. Am 22. Mai 2013 fällte das Bundesgericht die ersten Leitentscheide: Es bejahte die Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra ( BGE 139 II 271 ) sowie die direkte Anwendbarkeit von Art. 75b BV und Art. 197 Ziff. 9 BV ab dem 11. März 2012 ( BGE 139 II 243 und 263).

F. Mit Verfügung vom 2. Juli 2013 wurde das Verfahren wieder aufgenommen und den Beschwerdegegnern, der Gemeinde und dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Alle drei haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Die Plafonierung des Zweitwohnungsbaus gemäss Art. 75b BV stellt eine Bundesaufgabe dar, die der Schonung der Natur und des heimatlichen Landschaftsbildes dient. Die nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) beschwerdebefugten Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes - zu denen auch die Helvetia Nostra gehört - können daher Baubewilligungen wegen Verletzung von Art. 75b BV und seiner Übergangs- und Ausführungsbestimmungen anfechten ( BGE 139 II 271 E. 11 S. 276 ff.). Das Verwaltungsgericht Graubünden hat somit die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint.

2. Das Verwaltungsgericht ging überdies davon aus, dass die neuen Verfassungsbestimmungen nicht anwendbar seien auf Baubewilligungen, die zwischen dem 11. März 2012 und dem 31. Dezember 2012 erstinstanzlich erteilt wurden ( Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV e contrario).

Das Bundesgericht hat in BGE 139 II 243 (E. 9-11 S. 249 ff.) entschieden, dass Art. 75b Abs. 1 BV seit seinem Inkrafttreten am 11. März 2012 anwendbar ist. Zwar bedarf diese Bestimmung in weiten Teilen der Ausführung durch ein Bundesgesetz. Unmittelbar anwendbar ist sie jedoch insoweit, als sie (in Verbindung mit Art. 197 Ziff. 9 Abs. 2 BV ) ein Baubewilligungsverbot für Zweitwohnungen in allen Gemeinden anordnet, in denen der 20 %-Zweitwohnungsanteil bereits erreicht oder überschritten ist. Dies hat zur Folge, dass Baubewilligungen für Zweitwohnungen, die zwischen dem 11. März und dem 31. Dezember 2012 in den betroffenen Gemeinden erteilt wurden, auf Beschwerde hin aufzuheben sind.

3. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, kann das Bundesgericht in der Regel nicht selbst in der Sache entscheiden, sondern muss diese zu materieller Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Auf eine Rückweisung kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn das Durchlaufen der kantonalen Instanz eine leere zwecklose Formalität wäre (vgl. BGE 121 I 1 E. 5a/bb S. 11 mit Hinweisen).

Vorliegend ist unstreitig, dass eine Baubewilligung für Zweitwohnungsbauten Verfahrensgegenstand darstellt, und dass der 20%-Anteil in der Gemeinde überschritten ist. Damit steht bereits fest, dass die angefochtene Bewilligung gegen Art. 75b BV verstösst. Die Beschwerdeführerin hat (wenn auch im Eventualantrag) die Aufhebung der Baubewilligung und damit (sinngemäss) die Abweisung des Baugesuchs beantragt. Die Beschwerdegegner und die Gemeinde haben sich diesem Antrag nicht widersetzt. Unter diesen Umständen erscheint es sinnvoll, in Gutheissung des Eventualantrags der Beschwerdeführerin in der Sache zu entscheiden, d.h. die Baubewilligung und den Einspracheentscheid aufzuheben und das Baugesuch abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Die privaten Beschwerdegegner werden daher kosten- und entschädigungspflichtig, und zwar sowohl für das bundesgerichtliche Verfahren ( Art 66 und 68 BGG ) als auch für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ).

Zwar haben sie weder vor Verwaltungsgericht noch vor Bundesgericht die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie haben jedoch durch die Einreichung des Baugesuchs das Verfahren veranlasst und sind deshalb im vorliegenden Verfahren notwendigerweise Gegenpartei bzw. Beschwerdegegner; als solche tragen sie grundsätzlich das Prozess- und Kostenrisiko ( BGE 123 V 156 E. 3c S. 158).

Die Beschwerdeführerin war weder in den vorinstanzlichen Verfahren noch vor Bundesgericht anwaltlich vertreten, weshalb sie praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

Die Sache wird an die Gemeinde zurückgewiesen, um die Kosten des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens neu zu verlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 31. Januar 2013 sowie die Baubewilligung und der Einspracheentscheid der Gemeinde Riom-Parsonz vom 3. Dezember 2012 werden aufgehoben. Das Baugesuch der Beschwerdegegner für Parzelle 896 in Talvangas, Riom-Parsonz wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren und von Fr. 1'033.-- für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden den Beschwerdegegnern X.________ und Y.________ auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens an die Gemeinde Riom-Parsonz zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Riom-Parsonz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Haag