License Withdrawal Appeal for Minor Speeding Dismissed on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA driver had their driving license revoked for one month by the relevant traffic authority due to exceeding the speed limit by 21 km/h in an urban area. The driver contested this decision, but the regional appeals commission upheld the revocation, stating that the duration was legally compliant with the minimum penalties applicable. Subsequently, the driver filed a complaint against the commission's ruling, but failed to demonstrate valid legal grounds or adequately address the commission's reasoning, leading to the complaint being declared inadmissible. Consequently, the driver was ordered to incur the court costs associated with the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; License Withdrawal Appeal for Minor Speeding Dismissed on Procedural Grounds: The driver contested this decision, but the regional appeals commission upheld the revocation, stating that the duration was legally compliant with the minimum penalties applicable. Subsequently, the driver filed a complaint against the commission's ruling, but failed to demonstrate valid legal grounds or adequately address the commission's reasoning, leading to the complaint being declared inadmissible. Consequently, the driver was ordered to incur the court costs associated with the proceedings.
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KI-generiertThe appeal was decided under the simplified procedure due to obvious deficiency in the statement of grounds.
The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_235/2010
Urteil vom 11. Mai 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. März 2010
der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf die Dauer eines Monats. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt warf X.________ vor, am 23. April 2009 auf der Hauptstrasse in Bronschhofen als Führer eines Personenwagens die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h (nach Abzug der vorgeschriebenen Sicherheitsmarge) überschritten zu haben.
Gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts erhob X.________ Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Entscheid vom 31. März 2010 abwies. Die Rekurskommission führte zusammenfassend aus, das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt habe die Entzugsdauer auf das gesetzlich vorgeschriebene Minimum beschränkt. Eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer sei selbst bei Personen nicht möglich, die beruflich auf auf den Führerausweis angewiesen sind, weshalb der vorliegende Entzug von einem Monat nicht zu beanstanden sei.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 21. April 2010 (Postaufgabe 6. Mai 2010) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Das Bundesgeericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Auch setzt er sich mit den Ausführungen der Rekurskommission, die zur Abweisung seiner Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Rekurskommission dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli