Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_235/2010 KI-generiert

License Withdrawal Appeal for Minor Speeding Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1C_235/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A driver had their driving license revoked for one month by the relevant traffic authority due to exceeding the speed limit by 21 km/h in an urban area. The driver contested this decision, but the regional appeals commission upheld the revocation, stating that the duration was legally compliant with the minimum penalties applicable. Subsequently, the driver filed a complaint against the commission's ruling, but failed to demonstrate valid legal grounds or adequately address the commission's reasoning, leading to the complaint being declared inadmissible. Consequently, the driver was ordered to incur the court costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; License Withdrawal Appeal for Minor Speeding Dismissed on Procedural Grounds: The driver contested this decision, but the regional appeals commission upheld the revocation, stating that the duration was legally compliant with the minimum penalties applicable. Subsequently, the driver filed a complaint against the commission's ruling, but failed to demonstrate valid legal grounds or adequately address the commission's reasoning, leading to the complaint being declared inadmissible. Consequently, the driver was ordered to incur the court costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge Führerausweisentzug einfache Verkehrsregelverletzung Prozesshandlung Einziehung des Motorfahrzeugs qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung Ausstandsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_235/2010

Urteil vom 11. Mai 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des

Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. März 2010

der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf die Dauer eines Monats. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt warf X.________ vor, am 23. April 2009 auf der Hauptstrasse in Bronschhofen als Führer eines Personenwagens die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 21 km/h (nach Abzug der vorgeschriebenen Sicherheitsmarge) überschritten zu haben.

Gegen die Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts erhob X.________ Beschwerde, welche die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern mit Entscheid vom 31. März 2010 abwies. Die Rekurskommission führte zusammenfassend aus, das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt habe die Entzugsdauer auf das gesetzlich vorgeschriebene Minimum beschränkt. Eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer sei selbst bei Personen nicht möglich, die beruflich auf auf den Führerausweis angewiesen sind, weshalb der vorliegende Entzug von einem Monat nicht zu beanstanden sei.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 21. April 2010 (Postaufgabe 6. Mai 2010) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Das Bundesgeericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund. Auch setzt er sich mit den Ausführungen der Rekurskommission, die zur Abweisung seiner Beschwerde führten, nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Rekurskommission dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Mai 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli