Parent v. School Officials Regarding Educational Measures
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual with the Winterthur/Unterland public prosecutor against the president of a school board, a school principal, and a teacher over alleged defamation, coercion, and abuse of office concerning the education of her son, who suffers from ADHD and other health issues. The complainant accused these parties of making significant errors—particularly delaying psychological assessments—and claimed they demeaned and coerced her as a single mother. Upon reviewing the case, the Zurich Cantonal Court decided not to authorize the initiation of a criminal investigation against the accused parties, citing the absence of any substantial suspicion of criminal conduct. The court encouraged resolving the disagreement through the appropriate administrative legal processes or potential legal remedies. The complainant unsuccessfully contested this decision at the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Parent v. School Officials Regarding Educational Measures: The complainant accused these parties of making significant errors—particularly delaying psychological assessments—and claimed they demeaned and coerced her as a single mother. Upon reviewing the case, the Zurich Cantonal Court decided not to authorize the initiation of a criminal investigation against the accused parties, citing the absence of any substantial suspicion of criminal conduct. The court encouraged resolving the disagreement through the appropriate administrative legal processes or potential legal remedies. The complainant unsuccessfully contested this decision at the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertThe decision refrained from imposing costs, citing the relevant article.
The appeal was dismissed because it did not meet the requirements for appeal admissibility, as implied by the decision not to enter upon the appeal (even though the text did not explicitly cite Art. 93 LTF in the dispositive, it cited Art. 90 LTF in the reasoning process explaining why the decision was final, and then the dispositive just states non-admission. Given the analysis asks for provisions *actually used in the final orders*, and the final order is 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' [No entry upon appeal], and the reasoning refers to Art. 90 LTF as establishing the final nature of the decision, the basis for non-entry is procedurally implied by overall inadmissibility, but without an explicit citation in the dispositive, only cost/procedural provisions actually listed in the dispositive can be included). Since the reasoning for non-entry relies on failing the statement of grounds (*Art. 42 Abs. 2 BGG* or general admissibility), but the dispositive only rules on non-entry and costs, we must only list what is in the dispositive.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_232/2021
Urteil vom 3. Juni 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________, c/o Kreis-Schulpflege Stadt-Töss,
2. C.________, c/o Schulhaus Tössfeld,
3. D.________, c/o Schulhaus Tössfeld,
Beschwerdegegnerinnen,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. März 2021
(TB200183-O/U/GRO).
Erwägungen:
1. Am 10. Dezember 2020 erstattete A.________ bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Strafanzeige gegen die Präsidentin der Kreisschulpflege Stadt-Töss, B.________, die Schulleiterin des Schulhauses Tössfeld, C.________, und die dort tätige Lehrerin D.________ wegen Ehrverletzung, Nötigung und Amtsmissbrauchs. Sie sollen bei der Beschulung ihres an einer Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) und einem Geburtsgebrechen leidenden Sohnes E.________ seit dem Eintritt in das 2. Kindergartenjahr schwere Fehler begangen - insbesondere die schulpsychologische Abklärung zu spät angeordnet - und sie als alleinerziehende Mutter gedemütigt, persönlich verletzt und genötigt haben.
Am 18. Dezember 2020 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 23. März 2021 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________, C.________ und D.________ nicht.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Schulpflegepräsidentin, der Schulleiterin und der Lehrerin, alle drei Beamtinnen im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Hintergrund der Strafanzeige bildet nach der unwiderlegten Darstellung des Obergerichts im angefochtenen Entscheid (E. 7.1 S. 5) ein Konflikt der Beschwerdeführerin mit den Lehrerinnen und den Schulbehörden über die Wahl, Anordnung und Umsetzung der für die Beschulung ihres Sohnes erforderlichen sonderpädagogischen Massnahmen. Sie ist mit dem Vorgehen der Schule nicht einverstanden, fühlt sich nicht ernst genommen und als (ebenfalls an ADHS leidende) Mutter diskreditiert; anstatt geeignete Massnahmen für E.________ zu treffen, habe man einfach eine Gefährdungsmeldung an die KESB geschickt und die Ausfällung einer Busse wegen Verletzung der Elternpflichten beantragt. Das Obergericht hat dazu nach einer zutreffenden Darstellung der von der Beschwerdeführerin angerufenen Straftatbestände (E. 6.1 - 6.3 S. 3 ff.) erwogen, es bestünden keine Verdachtsgründe für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerinnen, die die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen könnten. Die unterschiedlichen Auffassungen der Beschwerdeführerin einerseits und der Beschwerdegegnerinnen anderseits über die Art und Weise der Beschulung von E.________ bzw. die zu seinen Gunsten zu ergreifenden sonderpädagogischen Massnahmen seien auf dem dafür vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Weg zu klären oder allenfalls durch die Ergreifung der entsprechenden Rechtsmittel überprüfen zu lassen (E. 7.1 - 7.3 S. 5 ff.).
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen (zutreffenden) Ausführungen des Obergerichts nicht sachgerecht auseinander, sondern bringt, soweit nachvollziehbar, wiederum bloss vor, dass die Beschwerdegegnerinnen bei der Betreuung von E.________ schwerwiegende Fehler begangen und sie, indem sie ihre diesbezüglichen Wünsche und Anregungen nicht oder jedenfalls nur teilweise berücksichtigten, diskriminiert hätten. Selbst wenn den Beschwerdegegnerinnen bei der Beschulung und Betreuung von E.________ und dem Einbezug seiner Mutter fachliche Fehler unterlaufen sein sollten - wofür sich ausser der subjektiven Darstellung der Beschwerdeführerin in den Akten prima vista keine konkreten Anhaltspunkte finden - läge darin kein strafbares Verhalten. Die Beschwerdeführerin bringt damit nichts vor, was geeignet wäre, die offensichtlich zutreffende Einschätzung des Obergerichts, die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe seien von vornherein nicht geeignet, einen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerinnen zu begründen, in Frage zu stellen.
Verspätet und damit unbeachtlich bleibt die am 14. Mai 2021 eingereichte Beschwerdeergänzung vom 13. Mai 2021.
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi