Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_231/2024 KI-generiert

Administrative Measures Appeal Inadmissibility

Geschäftsnummer 1C_231/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the Stadtpolizei Winterthur issued a 14-day restraining order on February 14, 2024, under the Zurich Violence Protection Act, prohibiting A.________ from contacting B.________ and B.________'s son or entering their residence. On February 22, 2024, these protective measures were extended by the District Court Winterthur's Coercive Measures Court until May 28, 2024, without prior party hearings, excluding necessary legal proceedings. A.________ contested this decision but the Zwangsmassnahmengericht permanently extended the measures on March 12, 2024. A.________ then appealed to the Zurich Administrative Court, which upheld the decision and imposed case costs on him. A.________ appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing for rights over neighboring property and questioning the necessity of the protective measures. However, the Federal Tribunal found that his appeal did not sufficiently contest the lower court's reasoning, and therefore, the case did not proceed further.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Administrative Measures Appeal Inadmissibility: On February 22, 2024, these protective measures were extended by the District Court Winterthur's Coercive Measures Court until May 28, 2024, without prior party hearings, excluding necessary legal proceedings. A.________ contested this decision but the Zwangsmassnahmengericht permanently extended the measures on March 12, 2024. A.________ then appealed to the Zurich Administrative Court, which upheld the decision and imposed case costs on him. A.________ appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing for rights over neighboring property and questioning the necessity of the protective measures. However, the Federal Tribunal found that his appeal did not sufficiently contest the lower court's reasoning, and therefore, the case did not proceed further.

Schlagwörter

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Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Dienstrechtliche Stellungen Fernhaltemassnahme Verwaltungsmaßnahme verwaltungsrechtlicher Widerruf Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy costs despite the appellant being liable for them due to the outcome.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_231/2024

Urteil vom 22. Mai 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Stadtpolizei Winterthur,

Fachstelle Häusliche Gewalt,

Postfach 126, 8402 Winterthur.

Gegenstand

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. April 2024 (VB.2024.00151).

Erwägungen:

1. Am 14. Februar 2024 ordnete die Stadtpolizei Winterthur in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 des Kantons Zürich (GSG/ZH; LS 351) gegenüber A.________ ein Rayonverbot von 14 Tagen betreffend den Wohnort von B.________ an und verbot ihm für dieselbe Dauer, Kontakt zu dieser und deren Sohn C.________ aufzunehmen. Am 22. Februar 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur auf Gesuch von B.________ hin die Schutzmassnahmen vorläufig (mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien) bis zum 28. Mai 2024, wobei es Treffen im Rahmen gerichtlicher Verhandlungen oder Verhandlungen anderer Behörden, zu denen die Parteien vorgeladen würden, vom Kontaktverbot ausnahm. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Einsprache. Mit Urteil vom 12. März 2024 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Schutzmassnahmen definitiv bis zum 28. Mai 2024.

2. Gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 10. April 2024 wies das Gericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren.

3. Mit Eingabe vom 15. April 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2024.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil in Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers einlässlich begründet, wieso die Verlängerung der umstrittenen Schutzmassnahmen bis zum 28. Mai 2024 gerechtfertigt und verhältnismässig sei. Sie hat im Rahmen ihrer Erwägungen namentlich festgehalten, der Beschwerdeführer mache nicht substanziiert geltend, inwiefern er durch die Schutzmassnahmen beeinträchtigt wäre. Soweit er sich auf eine nach seiner Haftentlassung stattfindende Testamenteröffnung und auf ein ihm bezüglich der Nachbarliegenschaft der Beschwerdegegnerin angeblich zukommendes Nutzungsrecht berufe, sei auf die Anmerkung des Zwangsmassnahmengerichts hinzuweisen, wonach allfällige Nutzungsrechte der Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht entgegenstünden. Solche Nutzungsrechte berechtigten den Beschwerdeführer auch nicht, das Grundstück der Beschwerdegegnerin zu betreten. Dass er derzeit inhaftiert sei, tangiere im Übrigen die unabhängig von strafprozessualen Zwangsmassnahmen bestehenden Gewaltschutzmassnahmen nicht.

Der Beschwerdeführer erwähnt vor Bundesgericht erneut die Testamenteröffnung, die noch nicht stattgefunden habe, und sein ihm an der Nachbarliegenschaft der Beschwerdegegnerin angeblich zukommendes Nutzungsrecht; ebenso weist er darauf hin, dass er sich derzeit in Untersuchungshaft befinde. Er stellt im Weiteren in Abrede, dass er eine Gefahr für die Beschwerdegegnerin sei, und beteuert, in Zukunft werde nichts "passieren". Er setzt sich mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil jedoch nicht ansatzweise auseinander und legt nicht und schon gar nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Stadtpolizei Winterthur und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur