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1C_231/2022 KI-generiert

Complainant v. Zurich Probation Head Regarding Failure to Forward Complaints

Geschäftsnummer 1C_231/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint with the Winterthur/Unterland Public Prosecutor's Office against a departmental head of the Probation and Enforcement Services of the Canton of Zurich. The complainant requested the initiation of a criminal investigation against the accused or, alternatively, against himself, alleging the accused did not forward criminal complaints the complainant had filed against himself. The matter was referred to the III Criminal Chamber of the Zurich Cantonal Court for a decision on whether to authorize a criminal investigation. The chamber decided not to authorize the prosecution, asserting there was no initial suspicion of criminal behavior by the accused. The complainant seemed to seek incarceration or placement in a correctional facility due to dissatisfaction with his current situation in a care center. The complainant then appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, which determined the appeal did not meet legal requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Zurich Probation Head Regarding Failure to Forward Complaints: The complainant requested the initiation of a criminal investigation against the accused or, alternatively, against himself, alleging the accused did not forward criminal complaints the complainant had filed against himself. The matter was referred to the III Criminal Chamber of the Zurich Cantonal Court for a decision on whether to authorize a criminal investigation. The chamber decided not to authorize the prosecution, asserting there was no initial suspicion of criminal behavior by the accused. The complainant seemed to seek incarceration or placement in a correctional facility due to dissatisfaction with his current situation in a care center. The complainant then appealed the decision to the Swiss Federal Tribunal, which determined the appeal did not meet legal requirements.

Schlagwörter

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Ermächtigung Strafanzeige Aufsichtsbeschwerde Probezeitkündigung Rechtspflege Überweisung wegen Unzuständigkeit Vorleben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal could not be entertained (not entered upon) in the simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_231/2022

Urteil vom 27. April 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. April 2022 (TB220041-O/U/AHA).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Strafanzeige gegen B.________, Abteilungsleiter der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Zürich. Er ersuchte dabei um Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Angezeigten und/oder "zumindest" gegen sich selbst. Er wirft dem Angezeigten vor, seine vom Anzeiger gegen sich selbst eingereichten Strafanzeigen nicht weitergeleitet zu haben. Die Staatsanwaltschaft überwies die Sache der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Mit Beschluss vom 8. April 2022 erteilte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass kein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten des Angezeigten bestehe. Dem Anzeiger scheine es mit der Anzeige wohl darum zu gehen, die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen sich selbst sowie eine strafrechtliche Verurteilung zu erreichen, um in ein Gefängnis bzw. in eine Vollzugsanstalt versetzt zu werden. Offenbar sei er mit der Betreuungssituation an seinem aktuellen Wohnort im Pflegezentrum nicht zufrieden.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 14. April 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Streitgegenstand ist vorliegend einzig die Frage, ob die III. Strafkammer zu Recht die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert hat. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die darüber hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigerte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli