Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_23/2015 KI-generiert

Citizen's Appeal Dismissed for Failure to Challenge Lower Court's Finding on Credibility of Threats

Geschäftsnummer 1C_23/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision by the criminal chamber of a regional court concerning an authorization for criminal prosecution. The individual had previously reported an unknown official from the city police for making threats, related to an incident for which they had already been found guilty of violence and threatening behavior toward authorities. The prosecutor's office referred the case to the regional court, which denied the request for authorization to prosecute, citing a lack of sufficient suspicion. Subsequently, the individual appealed this decision, but the federal court found the appeal lacked the necessary substantiation and did not address the legal reasoning of the lower court, leading to the dismissal of the appeal without further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Citizen's Appeal Dismissed for Failure to Challenge Lower Court's Finding on Credibility of Threats: The individual had previously reported an unknown official from the city police for making threats, related to an incident for which they had already been found guilty of violence and threatening behavior toward authorities. The prosecutor's office referred the case to the regional court, which denied the request for authorization to prosecute, citing a lack of sufficient suspicion. Subsequently, the individual appealed this decision, but the federal court found the appeal lacked the necessary substantiation and did not address the legal reasoning of the lower court, leading to the dismissal of the appeal without further proceedings.

Schlagwörter

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Ermächtigung Drohung gegen Behörden und Beamte Strafanzeige Ermächtigung zur Strafverfolgung Einschüchterungsklage Einstellung wegen Körperverletzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order explicitly waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_23/2015

Urteil vom 14. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Unbekannt,

2. B.________, c/o Stadtpolizei Winterthur, Obertor 17, 8400 Winterthur,

3. C.________, c/o Stadtpolizei Winterthur, Obertor 17, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 26. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 19. September 2014 Strafanzeige wegen Drohung gegen einen ihm unbekannten Funktionär der Stadtpolizei Winterthur. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit einem Vorfall vom 24. Juli 2014. Bezüglich dieses Vorfalls wurde A.________ rechtskräftig mit Strafbefehl vom 25. Juli 2014 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen.

Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies mit Verfügung vom 13. Oktober 2014 die Akten via Oberstaatsanwaltschaft an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilt mit Beschluss vom 26. November 2014 die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Sie führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass ein Anfangsverdacht betreffend Drohung zu verneinen sei.

2. Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 (Postaufgabe 9. Januar 2015) führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer Darstellung der eigenen Sicht der Dinge bzw. in einer appellatorischen Kritik. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses fehlt, weshalb sich aus der Beschwerde nicht ergibt, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli