Corporation v. Swiss Federal Criminal Court (Bank Document Disclosure)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request for international legal assistance made by the Düsseldorf public prosecutor's office to Switzerland, concerning an ongoing criminal investigation into market manipulation involving multiple individuals. The Swiss Federal Prosecutor's Office authorized the release of bank documents to the German authorities. Subsequently, a company challenged this decision, leading to the Swiss Federal Criminal Court denying the appeal. The company then sought to contest that decision at the Swiss Federal Tribunal, asserting that the case was significant enough to merit a review under specific legal provisions governing international criminal assistance. However, the Tribunal ultimately ruled that the appeal was inadmissible, affirming the initial decision and ruling that there was no exceptional significance to warrant further involvement by the court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Corporation v. Swiss Federal Criminal Court (Bank Document Disclosure): The Swiss Federal Prosecutor's Office authorized the release of bank documents to the German authorities. Subsequently, a company challenged this decision, leading to the Swiss Federal Criminal Court denying the appeal. The company then sought to contest that decision at the Swiss Federal Tribunal, asserting that the case was significant enough to merit a review under specific legal provisions governing international criminal assistance. However, the Tribunal ultimately ruled that the appeal was inadmissible, affirming the initial decision and ruling that there was no exceptional significance to warrant further involvement by the court.
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KI-generiertThe Tribunal refers to the reasoning of the lower court based on this article when declaring the appeal inadmissible.
The Tribunal imposes court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_228/2016
Urteil vom 2. Juni 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Ludescher,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Mai 2016 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf führt gegen verschiedene Personen ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Marktmanipulation. Am 15. April 2014 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.
Mit Schlussverfügung vom 17. Juli 2015 ordnete die Bundesanwaltschaft die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.
Die von der A.________ AG dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 9. Mai 2016 ab.
B. Die A.________ AG führt beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Ob man annehmen kann, dass sie das zumindest sinngemäss tut und sie damit ihrer Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender Fall liegt jedenfalls nicht vor. Die Vorinstanz bejaht die beidseitige Strafbarkeit und beurteilt die Rechtshilfe als verhältnismässig (angefochtener Entscheid E. 4 f. S. 5 ff.). Ihre Erwägungen, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Dass es für die Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auf den Zeitpunkt der den Beschuldigten im ausländischen Verfahren vorgeworfenen Taten ankommt, entspricht ständiger Rechtsprechung ( BGE 129 II 462 E. 4.3 S. 465; 122 II 422 E. 2a S. 424; 112 Ib 576 E. 2 S. 584 f.; je mit Hinweisen; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, S. 584 N. 581). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was es rechtfertigen könnte, darauf zurückzukommen. Der Angelegenheit kommt keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2. Die Beschwerde ist unzulässig.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri