Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_228/2013 KI-generiert

Environmental Association v. Municipal Authority on Building Permit for Multi-Family House

Geschäftsnummer 1C_228/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a challenge to a construction permit for a multi-family building submitted by an individual. The local municipality granted approval for the project while dismissing objections raised by a non-profit organization. The organization appealed to the cantonal court, which chose not to address the appeal and imposed court costs on the organization. Subsequently, the organization escalated the matter to a higher court. However, a settlement agreement arose, leading to the submission of a revised construction approval that addressed the organization’s concerns regarding the use of the properties. Consequently, the ongoing legal proceedings were rendered moot.

Legislator-Regeste

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Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Environmental Association v. Municipal Authority on Building Permit for Multi-Family House: The local municipality granted approval for the project while dismissing objections raised by a non-profit organization. The organization appealed to the cantonal court, which chose not to address the appeal and imposed court costs on the organization. Subsequently, the organization escalated the matter to a higher court. However, a settlement agreement arose, leading to the submission of a revised construction approval that addressed the organization’s concerns regarding the use of the properties. Consequently, the ongoing legal proceedings were rendered moot.

Schlagwörter

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Baueinsprache Legitimation gegen Baubewilligung kommunale Baubewilligung Aufenthaltsbewilligungen Gesuch an eine Behörde verfassungsmässige Anforderung kommunaler Zweckverband

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, the imposition of costs on the respondent (point 2) is governed by the general rules on costs, which typically involve Art. 66 LTF. However, strictly adhering to the rule: Art. 66 al. 1 LTF is not explicitly cited in the dispositive orders (1-5). Therefore, it is excluded based on the strict instruction to only include provisions explicitly cited in the dispositive.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited in relation to the non-award of party compensation to the municipality.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP as the basis for deciding on costs in a case declared moot.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG as the basis for deciding on costs in a case declared moot.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_228/2013

Verfügung vom 1. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra , Postfach, 1820 Montreux,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Flavia Buchli Jörimann,

Gemeinde Obersaxen , Meierhof 44A, 7134 Obersaxen Meierhof.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 31. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Erwägungen:

1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von X.________ am 10. August 2012 für den Neubau eines Mehrfamilienhauses in Obersaxen, Giraniga, eingereichtes Baugesuch Einsprache. Der Gemeindevorstand Obersaxen bewilligte das Vorhaben am 18. Dezember 2012, wobei er gleichzeitig auf die Einsprache nicht eintrat und die auf Fr. 300.-- bestimmten Verfahrenskosten der Einsprecherin auferlegte.

Diese wandte sich mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 31. Januar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 25. Februar 2013 ans Bundesgericht.

2. Im Nachgang zu den in der Folge betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV am 22. Mai 2013 ergangenen bundesgerichtlichen Urteile ( BGE 139 II 243 , 263 und 271) haben sich die Bauherrschaft und die Helvetia Nostra geeinigt, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren hinfällig wird, wenn der Beschwerdegegner die Ergänzung seiner Baubewilligung in der Gemeinde Obersaxen erhält, welche den Grund-bucheintrag "Erstwohnung" für die drei vorgesehenen Wohnungen gemäss seinem Bauvorhaben anordnet (Eingaben Beschwerdegegner vom 7. August und vom 9. September 2013, Act. 11 und 13).

Am 5. September 2013 hat die Gemeinde Obersaxen die Ergänzung der Baubewilligung mit einer Pflicht zur Erstwohnungsnutzung und entsprechender Anmerkung im Grundbuch antragsgemäss verfügt, nachdem sie am 21. August 2013 die von der Helvetia Nostra verlangte schriftliche Zustimmung zu dem vom Beschwerdegegner beabsichtigten Vorgehen erhalten hatte.

3. Damit ist die vorliegende Beschwerde laut übereinstimmender Erklärung der Parteien gegenstandslos geworden (Eingabe Beschwerdegegner vom 9. September 2013, Act. 13, und Eingabe Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2013, Act. 16).

Gemäss Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ist an sich über die Kostenfolgen mit summarischer Begründung zu entscheiden. Danach sind die Kosten im Regelfall derjenigen Partei aufzuerlegen, die sich bei der Beurteilung des Rechtsstreites materiell im Unrecht befunden hätte. Vorliegend erübrigt sich indes eine diesbezügliche Prüfung, zumal der Beschwerdegegner vereinbarungsgemäss die Gerichtskosten aller Instanzen übernimmt und keine Parteientschädigung beansprucht, wie auch der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde steht von vornherein keine Parteientschädigung zu, s. Art. 68 Abs. 4 BGG und dazu BGE 134 II 117 ).

Bei den gegebenen besonderen Verhältnissen rechtfertigt es sich, die bundesgerichtlichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen.

Demnach wird festgestellt und verfügt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_228/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Fr. 300.-- ausmachenden Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3. Vereinbarungsgemäss übernimmt der Beschwerdegegner die Fr. 300.-- betragenden Kosten gemäss dem am 18. Dezember 2012 ergangenen Einspracheentscheid des Gemeindevorstands Obersaxen sowie die Fr. 1'033.-- ausmachenden Kosten gemäss dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 31. Januar 2013.

4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5. Diese Verfügung wird den Parteien, der Gemeinde Obersaxen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp