Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_227/2008 KI-generiert

Petitioner's Appeal Dismissed for Insufficient Grounds

Geschäftsnummer 1C_227/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a petitioner who appealed against the decision of a cantonal social office that denied their request for compensation and damages under the Victim Assistance Law. The initial application was dismissed on the grounds that the personal, economic, and health issues faced by the petitioner were not sufficiently related to the criminal act in question. Subsequent appeals, including those regarding procedural matters related to the administrative court, were also denied. Ultimately, the petitioner filed a complaint with the Federal Tribunal, which found that the appeal lacked adequate justification and did not address the legal reasoning behind the prior decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Dismissed for Insufficient Grounds: The initial application was dismissed on the grounds that the personal, economic, and health issues faced by the petitioner were not sufficiently related to the criminal act in question. Subsequent appeals, including those regarding procedural matters related to the administrative court, were also denied. Ultimately, the petitioner filed a complaint with the Federal Tribunal, which found that the appeal lacked adequate justification and did not address the legal reasoning behind the prior decisions.

Schlagwörter

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Opferhilfe unentgeltliche Rechtspflege Amtshilfe Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit Befriedigung der Forderung Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in a simplified procedure due to insufficient substantiation in the appeal.

Art. 64 BGG

Used to reject the appellant's request for legal aid due to the obvious hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_227/2008 /daa

Urteil vom 16. Mai 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Sozialamt Graubünden, Gürtelstrasse 89, 7001 Chur.

Gegenstand

Opferhilfe,

Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2. Kammer, vom 8. April 2008.

Erwägungen:

1. Das Kantonale Sozialamt Graubünden wies mit Verfügung vom 8. Januar 2008 ein Gesuch von X.________ um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung nach Opferhilfegesetz ab. Dagegen erhob X.________ am 30. Januar 2008 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.

Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts wies mit Verfügung vom 21. Februar 2008 ein von X.________ gestelltes Sistierungsgesuch ab. Eine dagegen von X.________ erhobene Prozessbeschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. April 2008 ab.

Gleichentags wies das Verwaltungsgericht mit separatem Urteil auch die gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialamtes Graubünden vom 8. Januar 2008 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die persönlichen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in keinem adäquaten Zusammenhang mit der Straftat stehen würden. Für die Ausrichtung einer Genugtuung fehle es ausserdem an den kumulativ verlangten Voraussetzungen der schweren Betroffenheit und der besonderen Umstände.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 9. Mai 2008 (Postaufgabe 13. Mai 2008) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) gegen die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. April 2008. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, mit denen die Abweisung seiner beiden Beschwerden begründet wurden, nicht auseinander. Er beruft sich auch auf keinen Beschwerdegrund, wie etwa die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten oder die Verletzung von Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, und legt somit nicht dar, inwiefern das Verwaltungsgericht mit der Abweisung seiner beiden Beschwerden Recht verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Sozialamt Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Mai 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli