Federal Supreme Court Dismissal for Insufficient Appeal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, referred to as A., filed a complaint against a decision made by the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt, which had declined to process a previous appeal from A. The case involved the refusal by the administrative court to consider A.'s appeal concerning a matter within the jurisdiction of the Cantonal Office for Penal Execution. A. subsequently lodged a complaint to the Swiss Federal Tribunal on May 6, 2020, challenging the lower court's non-entry ruling from April 8, 2020. However, the complaint did not meet the necessary legal requirements as it lacked a proper application and justification, prompting the tribunal to address the matter in simplified proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismissal for Insufficient Appeal Justification: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_226/2020
Urteil vom 27. Mai 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Nichteintreten auf einen Rekurs,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht vom 8. April 2020 (VD.2020.49).
Erwägungen:
1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht ist am 8. April 2020 auf einen Rekurs von A.________ nicht eingetreten.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Die Beschwerde enthält weder einen Antrag noch eine Begründung und erfüllt damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi