Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_226/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismissal for Insufficient Appeal Justification

Geschäftsnummer 1C_226/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, referred to as A., filed a complaint against a decision made by the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt, which had declined to process a previous appeal from A. The case involved the refusal by the administrative court to consider A.'s appeal concerning a matter within the jurisdiction of the Cantonal Office for Penal Execution. A. subsequently lodged a complaint to the Swiss Federal Tribunal on May 6, 2020, challenging the lower court's non-entry ruling from April 8, 2020. However, the complaint did not meet the necessary legal requirements as it lacked a proper application and justification, prompting the tribunal to address the matter in simplified proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismissal for Insufficient Appeal Justification: Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Schlagwörter

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Nichteintreten auf einen Rekurs Vollzug von Freiheitsstrafen formelle Verfahrenseinstellung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beschwerdelegitimation Kognitionsbeschränkung stichhaltige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_226/2020

Urteil vom 27. Mai 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt.

Gegenstand

Nichteintreten auf einen Rekurs,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht vom 8. April 2020 (VD.2020.49).

Erwägungen:

1. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht ist am 8. April 2020 auf einen Rekurs von A.________ nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Die Beschwerde enthält weder einen Antrag noch eine Begründung und erfüllt damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Mai 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi