Appeal Overturned Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, two companies filed a complaint regarding a decision by the Administrative Court of the Canton of Zurich, which had refused to consider their appeal due to procedural deficiencies. The companies challenged this refusal at the Swiss Federal Tribunal, asserting various legal violations. However, the Tribunal found that their complaint lacked sufficient justification, as it did not specifically address the reasoning behind the court's decision, nor did it demonstrate how the decision violated legal or constitutional provisions. Consequently, the Tribunal decided to not admit the complaint and dismissed their request for a stay of proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Overturned Due to Insufficient Substantiation: The companies challenged this refusal at the Swiss Federal Tribunal, asserting various legal violations. However, the Tribunal found that their complaint lacked sufficient justification, as it did not specifically address the reasoning behind the court's decision, nor did it demonstrate how the decision violated legal or constitutional provisions. Consequently, the Tribunal decided to not admit the complaint and dismissed their request for a stay of proceedings.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Tribunal decided not to enter upon the appeal using the simplified procedure based on this article.
The costs of the federal court proceedings were imposed on the appellants according to the outcome of the case.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_226/2007 /daa
Urteil vom 23. August 2007
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
- X.________ AG,
- Y.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Baugenossenschaft Z.________, Beschwerdegegnerin,
Bausektion der Stadt Zürich, Lindenhofstrasse 19, Postfach, 8021 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 5. Juli 2007.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Mit Beschluss vom 5. Juli 2007 ist die 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf eine von der X.________ AG und der Y.________ AG in Liquidation erhobene Beschwerde wegen Formmängeln nicht eingetreten.
2. Hiergegen führen die X.________ AG und die Y.________ AG in Liquidation Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat darauf verzichtet, Vernehnlassungen einzuholen.
3. Gegen den am 5. Juli 2007 ergangenen Beschluss steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG ); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Beschwerdebegründung aus verschiedenen bereits andernorts eingereichten Schriften zusammengesetzt. Soweit die Begründung überhaupt verständlich ist, machen sie auf ganz allgemeine Weise zahlreiche Rechtsverletzungen geltend, die sie über den angefochtenen Beschluss hinaus einer Vielzahl von Zürcher Behördemitgliedern vorwerfen. Sie legen jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem angefochtenen Nichteintretensentscheid zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter den gegebenen Umständen besteht kein Anlass, das vorliegende Verfahren auszusetzen, sondern ist das von den Beschwerdeführerinnen gestellte Sistierungsgesuch abzuweisen.
Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung beizulegen, gegenstandslos.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :
1. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2007
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: