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1C_225/2026 KI-generiert

Non-entry on building permit appeal due to failure to pay advance on costs

Geschäftsnummer 1C_225/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the public-law appeal in a simplified procedure because the appellant failed to pay the requested advance on costs within the ultimately extended grace period, thereby upholding the lower cantonal administrative court's judgment regarding a building permit and development dispute. The procedural outcome rests on Article 62 paragraph 3 and Article 108 paragraph 1 letter a of the Federal Supreme Court Act, which mandate non-entry when an advance on costs is omitted despite a formal warning and a peremptory deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Non-entry on building permit appeal due to failure to pay advance on costs: Die A.________ AG erhob am 27. April 2026 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. März 2026 betreffend Baubewilligung. Mit Verfügung vom 29. April 2026 wurde ihr Frist bis zum 15. Mai 2026 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (vgl. Art. 62 Abs. 1 BGG). Am gleichen Tag wurde den weiteren Verfahrensbeteiligten jeweils Frist für eine allfällige Vernehmlassung in der Hauptsache sowie eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin angesetzt. Eingaben der weiteren Verfahrensbeteiligten erfolgten am 7., 19. und 29. Mai 2026. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Schlagwörter

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Baubewilligung / Erschliessung und Überbauung Chrützeralp

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_225/2026

Urteil vom 30. Juni 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,

*gegen*

Baukommission der Einwohnergemeinde Trimbach, Baslerstrasse 122, 4632 Trimbach,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Rudolf von Rohr,

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, Werkhofstrasse 65, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Baubewilligung / Erschliessung und Überbauung Chrützeralp,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. März 2026 (VWBES.2024.227).

Erwägungen:

1. Die A.________ AG erhob am 27. April 2026 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. März 2026 betreffend Baubewilligung. Mit Verfügung vom 29. April 2026 wurde ihr Frist bis zum 15. Mai 2026 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- zu leisten (vgl. Art. 62 Abs. 1 BGG). Am gleichen Tag wurde den weiteren Verfahrensbeteiligten jeweils Frist für eine allfällige Vernehmlassung in der Hauptsache sowie eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerdeführerin angesetzt. Eingaben der weiteren Verfahrensbeteiligten erfolgten am 7., 19. und 29. Mai 2026. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wurde der Beschwerdeführerin auf ihr Ersuchen hin zunächst mit Verfügung vom 18. Mai 2026 bis zum 26. Mai 2026 und danach mit Verfügung vom 28. Mai 2026 letztmals bis zum 5. Juni 2026 erstreckt. Innert der zweimal erstreckten Frist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht, weshalb ihr mit Verfügung vom 9. Juni 2026 eine Nachfrist bis zum 22. Juni 2026 zur Zahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Auch innert der angesetzten Nachfrist (und bis heute) leistete sie den Kostenvorschuss nicht. Damit ist androhungsgemäss und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Baukommission der Einwohnergemeinde Trimbach, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur