Building Permit Appeal Regarding Untimely Objections
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, referred to as A.________, who filed a complaint against the decision of the Mellingen municipal council regarding a street lighting renewal project. The building application for this project in the "Langmattweg / Rigiweg" neighborhood was publicly available from February to March 2022, and A.________ submitted objections in March 2022, albeit after the deadline for submissions. The objections were not considered due to the late submission, and the municipal council granted the construction permit. A subsequent complaint by A.________ to the Department of Construction, Transport, and Environment in Aargau was dismissed. The matter was then taken to the Administrative Court of the Canton of Aargau, which also did not accept the complaint, citing a lack of substantiation regarding the alleged legal violations and highlighting that the objections were untimely. A.________ further appealed to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Building Permit Appeal Regarding Untimely Objections: The building application for this project in the "Langmattweg / Rigiweg" neighborhood was publicly available from February to March 2022, and A.________ submitted objections in March 2022, albeit after the deadline for submissions. The objections were not considered due to the late submission, and the municipal council granted the construction permit. A subsequent complaint by A.________ to the Department of Construction, Transport, and Environment in Aargau was dismissed. The matter was then taken to the Administrative Court of the Canton of Aargau, which also did not accept the complaint, citing a lack of substantiation regarding the alleged legal violations and highlighting that the objections were untimely. A.________ further appealed to the Swiss Federal Tribunal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Tribunal decided not to rule on the appeal (no entry) based on the simplified procedure.
The Tribunal decided not to impose court costs, although the appellant would normally be liable.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_225/2023
Urteil vom 30. Mai 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Mellingen,
Grosse Kirchgasse 23, Postfach, 5507 Mellingen,
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof,
Postfach 2254, 5001 Aarau.
Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend Strassenbauprojekt (Erneuerung Strassenbeleuchtung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 19. April 2023 (WBE.2023.29 / SW / wm).
Erwägungen:
1. Vom 9. Februar bis 10. März 2022 lag in der Gemeinde Mellingen das Baugesuch für die Erneuerung der Strassenbeleuchtung im Quartier "Langmattweg / Rigiweg" öffentlich auf. Das Baugesuch wurde zudem am 8. Februar 2022 im "Reussbote" publiziert. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderem A.________ mit zwei separaten Schreiben vom 24. März 2022 Einwendungen. Am 5. September 2022 erteilte der Gemeinderat Mellingen die Baubewilligung für das Vorhaben und trat auf die Einwendungen von A.________ nicht ein, da diese nicht innert der Auflagefrist eingegangen waren. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau (BVU) am 17. Januar 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
2. Gegen den Entscheid des BVU gelangte A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Mit Urteil vom 19. April 2023 trat dieses nicht auf die Beschwerde ein, da A.________ nicht darlege, aus welchen Gründen der Entscheid des BVU mangelhaft sein sollte, und seine materiellen Anträge und Ausführungen zum erwähnten Bauvorhaben über den auf die Zulässigkeit des Nichteintretens auf seine Einwendungen gegen dieses Vorhaben beschränkten Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens hinausgingen. Im Weiteren hielt es fest, selbst wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre diese abzuweisen gewesen, da die Einwendungen von A.________ gegen das Bauvorhaben klar verspätet gewesen seien und der Gemeinderat Mellingen zu Recht nicht darauf eingetreten sei.
3. Mit Eingabe vom 11. Mai 2023 erhebt A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2023 beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde lediglich materielle Ausführungen zum fraglichen Bauvorhaben und stellt in diesem Zusammenhang verschiedene Anträge. Inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte, indem sie mit der erwähnten Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, erläutert er nicht. Ebenso wenig geht er auf die Eventualbegründung der Vorinstanz ein, wonach das Rechtsmittel abzuweisen gewesen wäre, wenn darauf hätte eingetreten werden können. Damit genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.
5. Bei diesem Verfahrensausgang wäre der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Auf eine Kostenauflage kann indes verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Mellingen, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur