Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_225/2013 KI-generiert

Non-Profit v. Municipality: Permit Challenge Mooted by Withdrawal

Geschäftsnummer 1C_225/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a nonprofit organization contested a construction permit issued by a local municipality, which had approved a project submitted by a company. The organization filed a complaint with a cantonal administrative court after the municipality dismissed their opposition to the permit. The court ultimately rejected the complaint and imposed court costs on the organization. The nonprofit then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but before the court could render a decision, the company withdrew its construction application. Consequently, the appeal became moot, leading to the dismissal of the case, with the municipality instructed to review the cost implications of the earlier approval process.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG; Non-Profit v. Municipality: Permit Challenge Mooted by Withdrawal: The organization filed a complaint with a cantonal administrative court after the municipality dismissed their opposition to the permit. The court ultimately rejected the complaint and imposed court costs on the organization. The nonprofit then appealed to the Swiss Federal Tribunal, but before the court could render a decision, the company withdrew its construction application. Consequently, the appeal became moot, leading to the dismissal of the case, with the municipality instructed to review the cost implications of the earlier approval process.

Schlagwörter

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Baueinsprache Baubewilligung Dienstrechtliche Stellungen des Beamten Haftungsausschluss der Gemeinde Genehmigung der Verordnung Verfahrensabschreibung Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to dismiss the appeal as having become devoid of purpose due to the withdrawal of the building application.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Applied analogously to set the reduced court fee for the federal proceedings.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Applied as the basis for ordering the respondent to bear the costs incurred due to the withdrawal of the application.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited to deny an award of party compensation to the municipality.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_225/2013

Urteil vom 8. August 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra , Postfach, 1820 Montreux,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schnyder,

Gemeinde Vaz/Obervaz , Gemeindehaus, 7078 Lenzerheide/Lai.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Erwägungen:

1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von der X.________ AG am 3. August 2012 eingereichtes Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde Vaz/Obervaz bewilligte das Bauvorhaben am 15. November 2012 unter Auflagen und trat gleichzeitig auf die Einsprache nicht ein.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat mit Urteil vom 22. Januar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 25. Februar 2013 ans Bundesgericht.

Gemäss Schreiben vom 18. Juni 2013 hat die Bauherrschaft bzw. Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Die Beschwerdegegnerin hält dafür, im Hinblick auf die Regelung der Kostenfolgen sei der Baugesuchsrückzug zu berücksichtigen, ebenso der Umstand, dass alle Bündner Instanzen die Baubewilligung geschützt hätten und dass es sich bei der Vorkehr der Helvetia Nostra um eine Massenbeschwerde handle.

2.2. Unnötige Kosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Nach diesem Grundsatz rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu, auch wenn sie anwaltlich vertreten war.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).

3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV (Verfahren 1C_614/2012, 1C_646/2012 und 1C_649+650/2012; s. Webseite www.bger.ch / "Rechtsprechung (gratis) " / "Weitere Urteile ab 2000", mit Eingabe der entsprechenden Verfahrensnummer ins Suchfeld) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 15. Januar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 28. November 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung sogleich selber neu trifft (wie bereits im Verfahren 1C_207/2013 gemäss Urteil vom 16. Juli 2013). Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihr die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 22. Januar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Auf welche Weise die Gemeinde Vaz/Obervaz den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_225/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 15. November 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid und das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 22. Januar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Vaz/Obervaz zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.

2. Der Beschwerdegegnerin X.________ AG werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Vaz/Obervaz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp