Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_223/2019 KI-generiert

Zoning Appeal Legal Aid Refusal and Futility Finding

Geschäftsnummer 1C_223/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who appealed against a decision by the Aarau city council concerning revisions to a land use plan, published on October 5, 2018. The individual requested free legal aid and representation in a complaint filed to the Aargau cantonal government on November 5, 2018, asking for a preliminary decision before the main proceedings. The Department of Construction, Transport, and Environment of Aargau approved the request for free legal aid regarding procedural costs but denied the request for free legal representation in a decision on December 17, 2018. Subsequently, an appeal was filed with the Aargau Administrative Court, which on March 5, 2019, denied the requests for both free legal aid and representation, citing lack of merit in the administrative complaint and minimal impact on the appellant's interests. The appellant further appealed to the Swiss Federal Tribunal challenging the Administrative Court's decision. The primary issue in this case is the denial of free legal counsel during the administrative appeal process.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Zoning Appeal Legal Aid Refusal and Futility Finding: The individual requested free legal aid and representation in a complaint filed to the Aargau cantonal government on November 5, 2018, asking for a preliminary decision before the main proceedings. The Department of Construction, Transport, and Environment of Aargau approved the request for free legal aid regarding procedural costs but denied the request for free legal representation in a decision on December 17, 2018. Subsequently, an appeal was filed with the Aargau Administrative Court, which on March 5, 2019, denied the requests for both free legal aid and representation, citing lack of merit in the administrative complaint and minimal impact on the appellant's interests. The appellant further appealed to the Swiss Federal Tribunal challenging the Administrative Court's decision. The primary issue in this case is the denial of free legal counsel during the administrative appeal process.

Schlagwörter

KI-generiert
Nutzungsplan unentgeltliche Rechtsvertretung unentgeltliche Rechtspflege gesetzliche Vertretung Legitimation gegen Baubewilligung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements (simplified procedure).

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied as the appeal was obviously hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The imposition of court costs was waived.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_223/2019

Urteil vom 3. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrat Aarau, Rathausgasse 1, 5000 Aarau,

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

des Kantons Aargau, Rechtsabteilung,

Entfelderstrasse 22, Postfach 2254, 5001 Aarau.

Gegenstand

Nutzungsplan; unentgeltliche Rechtsvertretung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 5. März 2019 (WBE.2019.47 / ME / jb [BVURA.18.692]).

Erwägungen:

1. Gegen den im Amtsblatt des Kantons Aargau Nr. 40 vom 5. Oktober 2018 publizierten Beschluss des Einwohnerrats Aarau vom 27. August 2018 in Sachen Revision der Nutzungsplanung erhob A.________ mit Eingabe vom 5. November 2018 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau und ersuchte dabei u.a. um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung, wobei darüber vorgängig zum Hauptverfahren zu entscheiden sei.

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau hiess mit Entscheid vom 17. Dezember 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten gut und wies das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ab. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Urteil vom 5. März 2019 ab und auferlegte A.________ die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass sich die Verwaltungsbeschwerde als aussichtslos erweise, weshalb die unentgeltliche Rechtsvertretung bereits deshalb ausser Betracht falle (§ 34 Abs. 1 und 2 VRPG). Ausserdem würden die Interessen des Beschwerdeführers derart marginal tangiert, dass sich eine unentgeltliche Rechtsvertretung nicht rechtfertigen liesse (§ 34 Abs. 2 VRPG). Weiter zeige die Verwaltungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer seine Interessen selber wirksam zu vertreten vermöge.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 29. April 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Streitgegenstand ist vorliegend die Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verwaltungsbeschwerdeverfahren. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die, wie das Ausstandsbegehren gegen Claudia Suter, juristische Mitarbeiterin beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt, ausserhalb des Streitgegenstandes liegen, kann von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Ausstandsgesuch wird dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt überwiesen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer ist offenbar der Auffassung, dass das Departement Bau, Verkehr und Umwelt mit der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten die vor dem Regierungsrat hängige Verwaltungsbeschwerde "rechtskräftig" als nicht aussichtslos beurteilt habe. Der Beschwerdeführer vermag indessen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb nun das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz bei der Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung nach § 34 VRPG verfassungsrechtlich an die Einschätzung des Departements gebunden sein sollte. Das Verwaltungsgericht legte ausführlich dar, weshalb es die Verwaltungsbeschwerde als aussichtslos beurteilte und verneinte damit die Voraussetzungen nach § 34 VRPG für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht dabei Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Gleich verhält es sich, soweit das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte und ihm entsprechend dem Verfahrensausgang gemäss § 31 Abs. 2 VRPG die verwaltungsgerichtlichen Kosten auferlegte. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht nachvollziehbar, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung der Beschwerde führte, bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Die Beschwerde erweist sich als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist indessen zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Ausstandsbegehren gegen Rechtsanwältin Claudia Suter wird dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau zugestellt.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat Aarau, dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli