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1C_222/2014 KI-generiert

Extradition Challenge: Insufficient Substantiation under BGG

Geschäftsnummer 1C_222/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A request for extradition was made by the Bavarian State Ministry of Justice for a German citizen suspected of involvement in pornography and serving a one-year prison sentence for forgery. The Federal Office of Justice in Switzerland initially granted the extradition, but the individual appealed against this decision, which was subsequently dismissed by the Federal Criminal Court as evidently unjustified. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the Federal Criminal Court's decision overturned and to be released from extradition custody. However, the individual failed to demonstrate that the case met the criteria for being of significant importance under Swiss law, leading to the Tribunal's decision not to address the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 84 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Extradition Challenge: Insufficient Substantiation under BGG: The Federal Office of Justice in Switzerland initially granted the extradition, but the individual appealed against this decision, which was subsequently dismissed by the Federal Criminal Court as evidently unjustified. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the Federal Criminal Court's decision overturned and to be released from extradition custody. However, the individual failed to demonstrate that the case met the criteria for being of significant importance under Swiss law, leading to the Tribunal's decision not to address the complaint.

Schlagwörter

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Auslieferung an Deutschland Auslieferung Unterlassung der Nothilfe E-Justice Prozessvoraussetzung ungenügende Gefährdung schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible through the simplified procedure for failing to meet the justification requirements.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The decision not to enter was based on the lack of required justification in the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_222/2014

Urteil vom 8. Mai 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung .

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 17. April 2014.

Erwägungen:

1. Am 25. September 2013, ergänzt am 4. Oktober 2013, ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen X.________ zur Strafverfolgung wegen des Verdachts der Pornografie und zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen Urkundenfälschung etc.

Am 1. November 2013 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung grundsätzlich.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 17. April 2014 als offensichtlich unbegründet ab.

X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem (sinngemässen) Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben; er sei sofort aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren unter anderem über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten (Abs. 1 lit. b). Er kann einen anderen Richter damit betrauen (Abs. 2). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).

3. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Mai 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Härri