Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_222/2013 KI-generiert

Moot building appeal due to withdrawn permit application; costs allocated per causation principle under Art. 66 BGG.

Geschäftsnummer 1C_222/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declared the appeal in case 1C_222/2013 moot and struck it from the record, ordering the respondent to pay the federal court costs of CHF 300 and the previously imposed cantonal court costs of CHF 1,033, while awarding no party compensation and returning the matter to the municipality for a cost assessment of the now-closed local proceedings. The dispute arose from a building objection by an environmental association against a permit for two single-family homes, which the municipality had rejected and approved; the association’s appeal to the Cantonal Administrative Court was dismissed for lack of standing, but the building owner subsequently withdrew the building application. The decision rests on the principle that the party causing the proceedings (here, the withdrawal of the application) bears the costs (Art. 66 BGG), and the court also noted that subsequent Federal Supreme Court rulings on the association’s standing and the direct applicability of constitutional provisions (Art. 75b and 197 para. 9 BV) had fundamentally altered the legal basis of the earlier decisions, rendering them moot.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Moot building appeal due to withdrawn permit application; costs allocated per causation principle under Art. 66 BGG: The dispute arose from a building objection by an environmental association against a permit for two single-family homes, which the municipality had rejected and approved; the association’s appeal to the Cantonal Administrative Court was dismissed for lack of standing, but the building owner subsequently withdrew the building application. The decision rests on the principle that the party causing the proceedings (here, the withdrawal of the application) bears the costs (Art. 66 BGG), and the court also noted that subsequent Federal Supreme Court rulings on the association’s standing and the direct applicability of constitutional provisions (Art. 75b and 197 para. 9 BV) had fundamentally altered the legal basis of the earlier decisions, rendering them moot.

Schlagwörter

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Baueinsprache Planungskosten Wohnungszuteilung Verfahrensrügen Einfamilienhaus Umweltkosten verfassungsmässiger Grundsatz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Basis for striking the appeal from the record as moot after the building application was withdrawn.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Imposed the federal and cantonal court costs on the respondent as the party that caused the proceedings to become moot.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Reduced the federal court fee to CHF 300 due to the early withdrawal of the building application.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Denied party compensation to the municipality acting in its official capacity.

Art. 72 BZP

Applicable by analogy together with Art. 71 BGG to decide procedural costs for the moot appeal.

Art. 71 BGG

Made the Federal Code of Civil Procedure provisions applicable to the cost decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_222/2013

Urteil vom 16. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra ,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

Beschwerdegegnerin,

Gemeinde Savognin , 7460 Savognin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gieri Caviezel.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Januar 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Erwägungen:

1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von X.________ am 12. Oktober 2012 für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern in Savognin eingereichtes Baugesuch Einsprache. Am 19. November/ 3. Dezember 2012 wies die Gemeinde Savognin die Einsprache ab und am 4. Dezember 2012 bewilligte er das Vorhaben unter Auflagen.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 22. Januar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 25. Februar 2013 ans Bundesgericht.

Gemäss Schreiben vom 3. Juni 2013 hat die Bauherrschaft das Baugesuch zurückgezogen.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Die Beschwerdeführerin und die Gemeinde halten dafür, die entstandenen Gerichtskosten seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat sich zur Kostenfrage nicht weiter geäussert.

2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Demgemäss rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht der - ohnehin nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).

3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchs-rückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV ( BGE 139 II 243 , 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 22. Januar 2013 und der ursprünglichen kommunalen Entscheide vom 19. November/ 3. Dezember 2012 sowie 4. Dezember 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihr Baugesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihr die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 22. Januar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Auf welche Weise die Gemeinde Savognin den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_222/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass die am 19. November/3. Dezember und 4. Dezember 2012 ergangenen kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheentscheide sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 22. Januar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Savognin zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.

2. Der Beschwerdegegnerin X.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Savognin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp