Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_222/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Judicial Assistance Due to Unpaid Cost Advance and Lack of Particular Significance

Geschäftsnummer 1C_222/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a legal case concerning international legal assistance, a prosecutor in Austria requested the Swiss authorities to provide tax documents related to an individual, who was being investigated for fraud. The Swiss authority approved this request, leading the individual to file a complaint. However, the complaint was dismissed by a Swiss federal court because the individual failed to pay the necessary advance costs. Subsequently, the individual submitted a new appeal requesting the cessation of all legal assistance procedures between Switzerland and Austria, which was also deemed insufficiently justified and not accepted for consideration by the federal court.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 84 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Judicial Assistance Due to Unpaid Cost Advance and Lack of Particular Significance: The Swiss authority approved this request, leading the individual to file a complaint. However, the complaint was dismissed by a Swiss federal court because the individual failed to pay the necessary advance costs. Subsequently, the individual submitted a new appeal requesting the cessation of all legal assistance procedures between Switzerland and Austria, which was also deemed insufficiently justified and not accepted for consideration by the federal court.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich Nichtbezahlung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Normenkontrolle materielle Überprüfung Rechtshilfe in Zivilsachen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege internationale Amtshilfe in Steuersachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 84 BGG

Mentioned in the reasoning regarding admissibility but not explicitly cited in the dispositive, so it would normally be excluded, however, without an explicit ground for non-admittance in the operative part, the analysis for inclusion defaults to strict requirement: only cited in the dispositive. Since the dispositive only cites procedural and cost articles, Art. 84 BGG is excluded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_222/2010

Urteil vom 4. Mai 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich; Nichtbezahlung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. April 2010 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Am 17. November 2009 ersuchte die Staatsanwaltschaft Feldkirch in einem Strafverfahren gegen X.________ wegen Betrugs die Schweiz um Rechtshilfe. Sie bat um die Übermittlung von Steuererklärungen von X.________.

Mit Schlussverfügung vom 8. Dezember 2009 entsprach die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe der verlangten Unterlagen an.

Auf die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 19. April 2010 nicht ein, da er den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte.

B. Dagegen erhebt X.________ mit Eingabe vom 21. April 2010 "Einspruch" mit dem Antrag, es seien "sämtliche Rechtshilfeverfahren, was die Schweiz/Österreich betreffen, einzustellen".

Erwägungen:

1.

1.1 Die Eingabe von X.________, welche das Bundesstrafgericht zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet hat, ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auszulegen.

Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren unter anderm über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten (Abs. 1 lit. b). Er kann einen anderen Richter damit betrauen (Abs. 2). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).

1.2 Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG damit offensichtlich nicht, weshalb darauf schon aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Härri