Private Recusal and Criminal Complaint Against Deputy Chief Prosecutor Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a recusal request against the Deputy Chief Prosecutor of the Investigations Office in St. Gallen and subsequently lodged a criminal complaint against him, citing bias. The Cantonal Prosecution Chamber of St. Gallen was tasked with handling these matters and decided not to authorize the initiation of a criminal investigation against the prosecutor. They also declined to entertain the recusal request. The individual then filed a complaint against these decisions, expressing dissatisfaction with how the authorities had handled previous legal actions related to requirements for wearing a mask or presenting a mask exemption during the COVID-19 pandemic. The Chamber had previously deemed that the saleswomen involved in these incidents had not acted illegally, and the prosecutor's decision to uphold this conclusion did not indicate any criminal wrongdoing on his part.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 LTF; Private Recusal and Criminal Complaint Against Deputy Chief Prosecutor Upheld: Gallen and subsequently lodged a criminal complaint against him, citing bias. The Cantonal Prosecution Chamber of St. Gallen was tasked with handling these matters and decided not to authorize the initiation of a criminal investigation against the prosecutor. They also declined to entertain the recusal request. The individual then filed a complaint against these decisions, expressing dissatisfaction with how the authorities had handled previous legal actions related to requirements for wearing a mask or presenting a mask exemption during the COVID-19 pandemic. The Chamber had previously deemed that the saleswomen involved in these incidents had not acted illegally, and the prosecutor's decision to uphold this conclusion did not indicate any criminal wrongdoing on his part.
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KI-generiertThe decision to not enter into the appeal procedure ('Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten') is explicitly referenced as being taken in summary procedure, often governed by Art. 108 LTF.
This article governs court costs, which are explicitly set to zero in the dispositive ('Es werden keine Kosten erhoben').
The implicit decision not to rule on the merits based on the conclusion that the appeal was clearly unfounded suggests a procedural path often justified by provisions like Art. 93 LTF when dealing with inadmissibility or evident lack of merit, although the dispositive only explicitly states non-entry into the procedure.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_220/2022
Urteil vom 27. April 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ausstand / Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. April 2022 (AK.2022.93-AK, AK.2022.114-AK).
Erwägungen:
1. A.________ reichte am 4. März 2022 ein Ausstandsgesuch gegen den Stv. Leitenden Staatsanwalt des Untersuchungsamtes St. Gallen, B.________, wegen Vorbefassung ein. Am 17. März 2022 erstattete A.________ zudem Strafanzeige gegen ihn. Beide Verfahren wurden zuständigkeitshalber der Anklagekammer des Kantons St. Gallen überwiesen.
Am 11. April 2022 erteilte die Anklagekammer keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ und trat auf das Ausstandsgesuch nicht ein.
Mit Eingabe vom 20. April 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid der Anklagekammer sowie denjenigen vom 5. April 2022 (Verfahren 1C_218/2022).
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf die angezeigten Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Ebenfalls anfechtbar ist die kantonal letztinstanzliche Abweisung des Ausstandsgesuchs. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Die Anklagekammer hat im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargelegt, dass und weshalb der Beschwerdegegner nicht befangen war und kein Anfangsverdacht bestand, dass er sich strafbar gemacht haben könnte. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerecht auseinander. Er bringt vielmehr seinen Unmut über die Behandlung seiner Anzeigen und Rechtsmittel durch die St. Galler Strafverfolgungsbehörden zum Ausdruck und hält daran fest, dass sich drei ALDI-Verkäuferinnen strafbar gemacht hätten, weil sie von ihm im Rahmen der damals geltenden Covid-Massnahmen verlangt hätten, beim Einkaufen eine Maske zu tragen oder einen Maskentragdispens vorzuweisen. Es ist indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, inwiefern sich die drei Verkäuferinnen dadurch strafbar gemacht haben könnten, und die Anklagekammer hat die Nichtanhandnahme des von ihm gegen sie angestrengten Strafverfahrens mit rechtskräftig gewordenem Entscheid vom 18. August 2021 geschützt. Es ist damit nicht dargetan, inwiefern sich der Beschwerdegegner strafbar gemacht haben könnte, indem er die Nichtanhandnahme bestätigte.
Zusammenfassend bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Die Beschwerde ist offenkundig unbegründet.
3. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi