Dismissal of Appeal for Untimely Complaint Regarding Driver Training Extension Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who contested a decision made by the cantonal transportation and shipping authority, which denied her an extension for a required course to obtain a permanent driver's license. Following an initial appeal that was rejected, the individual brought a complaint to the cantonal appeals commission, which deemed her appeal to be late and therefore did not pursue it. Subsequently, she filed a further complaint to the Federal Tribunal, challenging the decision of the appeals commission and asserting inadequacies in the reasoning of the prior judgments. However, her submission did not sufficiently argue how the decisions violated her legal rights, leading the Federal Tribunal to decline to consider her complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 15a SVG, Art. 150 Abs. 6 VZV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Untimely Complaint Regarding Driver Training Extension Denial: Following an initial appeal that was rejected, the individual brought a complaint to the cantonal appeals commission, which deemed her appeal to be late and therefore did not pursue it. Subsequently, she filed a further complaint to the Federal Tribunal, challenging the decision of the appeals commission and asserting inadequacies in the reasoning of the prior judgments. However, her submission did not sufficiently argue how the decisions violated her legal rights, leading the Federal Tribunal to decline to consider her complaint.
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KI-generiertCited alongside Art. 42 BGG to establish the failure of the appeal to meet formal requirements.
Used to decide on the appeal in simplified procedure due to the obvious formal defect.
Cited as the requirement that the appellant failed to meet regarding motivation, leading to non-admission.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_220/2016
Urteil vom 18. Mai 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Verweigerung einer ausserordentlichen Nachfrist,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. Dezember 2015 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
In Erwägung,
dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ mit Verfügung vom 6. Mai 2015 gestützt auf Art. 15a SVG und Art. 150 Abs. 6 VZV die Erteilung einer ausserordentlichen Nachfrist für den Besuch der Weiterbildung zum Erwerb eines unbe-fristeten Führerausweises verweigerte;
dass eine von ihr dagegen erhobene Einsprache laut Entscheid vom 2. Juli 2015 abgewiesen wurde;
dass die Betroffene sich dagegen mit einer Beschwerde an die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern wandte, welche die Eingabe zu-ständigkeitshalber an die kantonale Rekurskommission für Massnah-men gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sandte;
dass die Rekurskommission mit Entscheid vom 9. Dezember 2015 auf die als verspätet erachtete Beschwerde nicht eingetreten ist;
dass A.________ gegen diesen ihr am 21. April 2016 schriftlich begründet zugestellten Entscheid mit Eingabe vom 10. Mai 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass sie den angefochtenen Nichteintretensentscheid sowie die zugrunde liegenden Verfahren bzw. die kantonalen Behörden ganz allgemein kritisiert, indem sie auf appellatorische Weise ihre Sicht der Dinge den dem Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen gegenüber stellt;
dass sie sich indes mit den betreffenden Erwägungen nicht rechts-genüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Entscheidbegründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp