Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_220/2007 KI-generiert

Neighbor Appeal Against Building Permit Reinstatement Dismissed on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1C_220/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over building permits concerning the demolition of an existing structure and the construction of a new single-family house in Flurlingen. The local authorities initially granted the permits to the property owners, but neighboring residents appealed the decision, leading to the annulment of the permits by the cantonal building commission. The property owners subsequently challenged this decision, and the cantonal administrative court reinstated the original permits. The neighboring resident then filed a further complaint against this reinstatement, but the challenges were deemed insufficiently substantiated, leading to the court's decision not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Neighbor Appeal Against Building Permit Reinstatement Dismissed on Procedural Grounds: The local authorities initially granted the permits to the property owners, but neighboring residents appealed the decision, leading to the annulment of the permits by the cantonal building commission. The property owners subsequently challenged this decision, and the cantonal administrative court reinstated the original permits. The neighboring resident then filed a further complaint against this reinstatement, but the challenges were deemed insufficiently substantiated, leading to the court's decision not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Abbruchbewilligung Baubewilligungspflicht Bewilligungsentzug Verwaltungsbehörde Verfassung öffentlich-rechtliches Bauverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used for the simplified procedure under which the appeal was decided upon (non-admittance).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant because of the outcome of the procedure.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_220/2007 /daa

Urteil vom 11. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

A.B.________, Beschwerdeführer,

gegen

- C.D.________,

- E.D.________,

Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Tinner,

Gemeinderat Flurlingen, Dorfstrasse 36, 8247 Flurlingen,

Baudirektion des Kantons Zürich, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich,

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,

1. Kammer, vom 4. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 30. Mai bzw. 21. Juni 2006 erteilten die Baudirektion des Kantons Zürich und der Gemeinderat Flurlingen E.D.________ und C.D.________ die Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes Vers.Nr. 537 und den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.Nr. 662 in Flurlingen.

Den von den Nachbarn A.B.________ und F.G.________ gegen die beiden Anordnungen erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission IV des Kantons Zürich unter Aufhebung der Abbruch- und der Baubewilligung gut.

Hiergegen wandten sich E.D.________ und C.D.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans kantonale Verwaltungsgericht. Dessen 1. Kammer der 1. Abteilung hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2007 gut, hob den Rekursentscheid auf und bestätigte seinerseits die Abbruch- und die Baubewilligung.

2. Hiergegen führt A.B.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ). Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid nur auf ganz allgemeine Weise. Er unterlässt es dabei, sich sachbezogen mit den ihm zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des Entscheids bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer genügenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Die privaten Beschwerdegegner sind zwar anwaltlich vertreten. Im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren ist ihnen indes kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG :

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Flurlingen, der Baudirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: