Building Rights Holders' Appeal Against Groundwater Pumping Station Permit Withdrawn
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPolitische Gemeinde Rapperswil-Jona, vertreten durch die Bauund Umweltkommission, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona, Bauund Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG; Building Rights Holders' Appeal Against Groundwater Pumping Station Permit Withdrawn: Gallerstrasse 40, 8645 Jona, Bauund Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe Federal Tribunal decided to close the procedure following the withdrawal of the appeal.
The appellant (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs because the appeal was withdrawn.
The dispositive confirmed that no party compensation would be awarded.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_22/2025
Verfügung vom 11. April 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Locher,
*gegen*
Genossenschaft Wasserversorgung Rapperswil-Jona,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Gehler,
Politische Gemeinde Rapperswil-Jona, vertreten durch die Bauund Umweltkommission, St. Gallerstrasse 40, 8645 Jona,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Staub,
Bauund Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Baubewilligung / Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung I, vom 14. November 2024 (B 2023/186).
Erwägungen:
1.
Die Bauund Umweltkommission Rapperswil-Jona bewilligte am 25. Juni 2021 das Baugesuch der Genossenschaft Wasserversorgung Rapperswil-Jona für den Ersatzbau des Grundwasserpumpwerks sowie die Stilllegung und den Neubau von Werkleitungen auf den Parzellen Nrn. 238J, 241J und 1987J unter gleichzeitiger Eröffnung aller kantonalen und kommunalen Teilverfügungen als Gesamtentscheid. Die A.________ AG ist Inhaberin von selbständigen und dauernden Baurechten zulasten der Grundstücke Nrn. 238J und 1987J. Sie erhob am 5. Oktober 2021, mit Ergänzung vom 11. April 2022, Rekurs an das Bauund Umweltdepartement des Kantons St. Gallen. Dieses trat auf den Rekurs mit Entscheid vom 31. August 2023 nicht ein, weil das durchgeführte ordentliche Baubewilligungsverfahren den gesetzlichen Vorgaben genügt und die A.________ AG ihr Einspracheund Rekursrecht verwirkt habe. Der Rekurs sei somit verspätet erfolgt. Dagegen gelangte die A.________ AG an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das die Beschwerde mit Entscheid vom 14. November 2024 abwies.
2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 13. Januar 2025 beantragt die A.________ AG, der verwaltungsgerichtliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz, das kantonale Bauund Umweltdepartement, die Politische Gemeinde Rapperswil-Jona sowie die Genossenschaft Wasserversorgung Rapperswil-Jona stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, worüber die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt wurde.
In ihrer Eingabe an das Bundesgericht vom 7. April 2025 teilt die Beschwerdeführerin mit, aufgrund der mit der beschwerdegegnerischen Vernehmlassung eingereichten Unterlagen erachte sie die Berechtigung des Standorts nun als ausreichend gesichert. Sie ziehe daher ihre Beschwerden vom 13. Januar 2025 vollumfänglich zurück. Das Verfahren könne infolgedessen abgeschrieben werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist demnach im Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1.
Das Verfahren 1C_22/2025 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Rapperswil-Jona, dem Bauund Umweltdepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. April 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Müller
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck