Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_22/2022 KI-generiert

Appeal Against Denial of Legal Aid for Non-Appealable Administrative Letter

Geschäftsnummer 1C_22/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual contesting the refusal of the Lucerne road traffic office to issue him a Swiss driver's license after failing a control drive that indicated he lacked the necessary driving skills. The individual had attempted to convert his Indian driver's license to a Swiss one and was further involved in a legal process concerning unentitled legal aid following incidents including an unaccompanied learning drive. He challenged a communication from the Strassenverkehrsamt before the Lucerne cantonal court, which was then escalated to the Swiss Federal Tribunal after his request for legal aid was denied. The court found the appeal regarding the administrative decision to be without merit and not subject to judicial review, leading to his complaint being dismissed for lack of proper justification according to federal law.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Against Denial of Legal Aid for Non-Appealable Administrative Letter: The individual had attempted to convert his Indian driver's license to a Swiss one and was further involved in a legal process concerning unentitled legal aid following incidents including an unaccompanied learning drive. He challenged a communication from the Strassenverkehrsamt before the Lucerne cantonal court, which was then escalated to the Swiss Federal Tribunal after his request for legal aid was denied. The court found the appeal regarding the administrative decision to be without merit and not subject to judicial review, leading to his complaint being dismissed for lack of proper justification according to federal law.

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Kostenvorschuss Verwaltungskosten Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage Strassenverkehrsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 al. 1 LTF

This article is implicitly cited by the decision not to impose costs in the dispositive ('Es werden keine Kosten erhoben'). Furthermore, the reason for non-entry on the merits is based on procedural deficiencies regarding the statement of grounds (Art. 42 Abs. 2 BGG implicitly, but the dispositive only cites cost/procedure rules if the main decision is procedural).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_22/2022

Urteil vom 1. Februar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6003 Luzern.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 22. Dezember 2021 (7U 21 30).

Sachverhalt:

A. A.________ hat im Zusammenhang mit dem Umtausch seines indischen Führerausweises in einen schweizerischen verschiedene Verfahren angestrengt (vgl. Urteil 1C_354/2021 vom 15. November 2021). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 teilte ihm das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern mit, dass die Kontrollfahrt vom 7. September 2020 ergeben habe, dass er nicht über die erforderliche Fahrkompetenz verfüge und dass sich an diesem Umstand nichts geändert habe, weshalb ihm auch weiterhin kein schweizerischer Führerausweis ausgestellt werden könne. Die Verweigerung der Durchführung der praktischen Prüfung vom 30. November 2020 begründe keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines schweizerischen Führerausweises. Wegen des Vorfalls vom 20. September 2021 - Lernfahrt ohne Begleitperson - werde ein Administrativverfahren gegen ihn eingeleitet: Sobald der Polizeirapport eingetroffen sei, werde es ihm die beabsichtigte Massnahme eröffnen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Bis dahin würde es weitere Eingaben von ihm nicht mehr behandeln und beantworten.

Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 ans Kantonsgericht Luzern, welche am 30. November 2021 bei diesem einging, focht A.________ dieses Schreiben des Strassenverkehrsamts an und ersuchte dabei sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

B. Mit Eingaben vom 10. Januar 2022 (auf englisch) und 20. Januar 2022 (auf deutsch) erhob A.________ beim Kantonsgericht "Widerspruch" mit mehreren, zum Teil kaum verständlichen bzw. nachvollziehbaren Anträgen.

Das Kantonsgericht überwies die Eingaben am 12. Januar 2022 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

2. Das Kantonsgericht hat erwogen, unentgeltliche Rechtspflege werde einer bedürftigen Partei gewährt, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos sei (angefochtener Entscheid E. 6 S. 6). Die vorliegende Beschwerde richte sich gegen den "Beschluss vom 15. Oktober 2021". In diesem Schreiben des Strassenverkehrsamts würden indessen keine Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers geregelt; vielmehr würden darin nur der bisherige Verlauf des Verfahrens dargestellt und die sich aus den verschiedenen Ereignissen ergebenden Konsequenzen in Erinnerung gerufen. Das Schreiben stelle damit keine anfechtbare Verfügung dar, weshalb die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde aussichtslos sei. Dementsprechend sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht oder jedenfalls nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt.

3. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi