Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_219/2017 KI-generiert

Appeal Against Denial of Entry to Challenge Building Permit Ruling Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1C_219/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding a building permit decision made by a municipal building commission, which determined that no permit was required for the renovation of a street. The complainant contested this decision, but the relevant department dismissed the appeal, citing lack of personal legal interest. The administrative court upheld this dismissal, leading the complainant to seek further review. The higher court found that the complainant failed to demonstrate a valid legal interest or adequately argue the legal basis for the appeal, resulting in a decision not to proceed with the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Denial of Entry to Challenge Building Permit Ruling Dismissed for Lack of Substantiation: The complainant contested this decision, but the relevant department dismissed the appeal, citing lack of personal legal interest. The administrative court upheld this dismissal, leading the complainant to seek further review. The higher court found that the complainant failed to demonstrate a valid legal interest or adequately argue the legal basis for the appeal, resulting in a decision not to proceed with the complaint.

Schlagwörter

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Baubewilligung Baubewilligungspflicht verfassungsmässige Anforderung Einreisebewilligung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Beschwerdelegitimation Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to justify the decision not to enter into the appeal due to insufficient compliance with formal requirements (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_219/2017

Urteil vom 21. April 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Baukommission der Einwohnergemeinde U.________,

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 20. März 2017 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Erwägungen:

1. Die Baukommission der Einwohnergemeinde U.________ verfügte am 17. September 2016, dass für die Sanierung der B.________-Strasse keine Baubewilligung erforderlich sei. Gegen diese Verfügung erhob A.________ Beschwerde, auf welche das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 5. Januar 2017 nicht eintrat, da der Beschwerdeführer kein eigenes schutzwürdiges Interesse verfolge. Christian Hegel erhob gegen diese Verfügung am 14. Januar 2017 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies mit Urteil vom 20. März 2017 die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass kein aktuelles schutzwürdiges Interesse erkennbar sei, das den Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen den Entscheid der Baukommission legitimieren würde. Das Bau- und Justizdepartement sei deshalb zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 19. April 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, nicht auseinander. Aus seinen nicht sachbezogenen Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst - welches ihm ein eigenes aktuelles schutzwürdiges Anfechtungsinteresse absprach - rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll, zumal das rechtliche Gehör in Bausachen nur dann gewährt werden muss, wenn ein solches Interesse besteht. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baukommission der Einwohnergemeinde U.________, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli