Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_219/2013 KI-generiert

Barn Conversion Appeal Moot Due to Withdrawal

Geschäftsnummer 1C_219/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an organization filed an objection against an individual's request to repurpose a barn for residential use, which had been approved by the local authority. The organization appealed the local decision, but the administrative court dismissed the appeal without addressing the merits. Subsequently, the individual withdrew their request, leading to the matter becoming moot. As a result, the higher court decided that the appeal was no longer relevant and addressed the issue of legal costs incurred during the proceedings, determining that the individual who withdrew the application would bear the associated costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG; Barn Conversion Appeal Moot Due to Withdrawal: The organization appealed the local decision, but the administrative court dismissed the appeal without addressing the merits. Subsequently, the individual withdrew their request, leading to the matter becoming moot. As a result, the higher court decided that the appeal was no longer relevant and addressed the issue of legal costs incurred during the proceedings, determining that the individual who withdrew the application would bear the associated costs.

Schlagwörter

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Baueinsprache Verfahrenskosten Verfahrensrügen Parteianhörung Rückzug des Rechtsbegehrens Gegenstandslosigkeit der Überstellung Wohnnutzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to declare the appeal as having become devoid of purpose (abgeschrieben) due to the withdrawal of the building application.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Analogously applied to set the Federal Supreme Court's fees at a reduced amount due to the early withdrawal of the application.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Applied for imposing the Federal Supreme Court costs (Fr. 300.--).

Art. 66 Abs. 3 BGG

Used as the basis for ordering the respondent to bear the costs incurred unnecessarily due to the withdrawal of the application.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited to deny an award of party compensation to the municipality.

Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG

Cited in connection with the handling of procedural costs for a decision made summarily after the appeal became moot.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_219/2013

Urteil vom 10. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra ,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,

Beschwerdegegner,

Gemeinde Lumnezia .

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,

vom 22. Januar 2013.

Erwägungen:

1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von X.________ am 28. September 2012 eingereichtes Gesuch um Umnutzung eines Stalles zu Wohnzwecken Einsprache. Der Gemeindevorstand Degen bewilligte das Vorhaben am 2. November 2012 und wies gleichzeitig die Einsprache ab.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 22. Januar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte diese mit Beschwerde vom 25. Februar 2013 ans Bundesgericht.

Gemäss Schreiben vom 12. August 2013 hat der Beschwerdegegner sein Umnutzungsgesuch zurückgezogen.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Die Beschwerdeführerin hält dafür, allfällige Gerichtskosten seien vom Beschwerdegegner zu tragen. Dieser gibt in seiner Eingabe vom 29. August 2013 der Hoffnung Ausdruck, durch den Baugesuchsrückzug würden ihm keine Kosten anfallen.

2.2. Unnötige Kosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 3 BGG ). Nach diesem Grundsatz rechtfertigt es sich, dem Beschwerdegegner die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen, unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht dem - ohnehin nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).

3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV ( BGE 139 II 243 , 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 22. Januar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 2. November 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie bereits in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem der Beschwerdegegner sein Baugesuch zurückgezogen hat, rechtfertigt es sich, ihm die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 22. Januar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Auf welche Weise die Gemeinde (nach erfolgtem Gemeindezusammenschluss nunmehr Lumnezia, s. Eingabe vom 23. Juli 2013, Act. 10) den Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_219/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 2. November 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid und das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 22. Januar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht an die Gemeinde Lumnezia zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.

2. Dem Beschwerdegegner X.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Lumnezia und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp