Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_218/2021 KI-generiert

Complainant v. KESB Employee on Breach of Official Secrecy

Geschäftsnummer 1C_218/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a complainant accused a member of the Child and Adult Protection Authority (KESB) in Zurich of breaching official secrecy after the member collected confidential documents without the complainant's consent following a risk report and forwarded these to the city medical service. Additionally, the complainant alleged that the KESB member tried to give an unlawful advantage to a property manager against whom the complainant had filed a complaint about his dismissal. The Zurich-Limmat public prosecutor's office referred the matter to the Zurich High Court to decide whether to authorize a criminal investigation, recommending against it due to lack of relevant criminal suspicion. The High Court subsequently denied the authorization, and the complainant appealed, seeking to annul this decision and compel an investigation, reiterating unsubstantiated claims. The complaint was ultimately dismissed for failing to meet justification requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 453 Abs. 2 ZGB; Complainant v. KESB Employee on Breach of Official Secrecy: Additionally, the complainant alleged that the KESB member tried to give an unlawful advantage to a property manager against whom the complainant had filed a complaint about his dismissal. The Zurich-Limmat public prosecutor's office referred the matter to the Zurich High Court to decide whether to authorize a criminal investigation, recommending against it due to lack of relevant criminal suspicion. The High Court subsequently denied the authorization, and the complainant appealed, seeking to annul this decision and compel an investigation, reiterating unsubstantiated claims. The complaint was ultimately dismissed for failing to meet justification requirements.

Schlagwörter

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Ermächtigung Verletzung des Amtsgeheimnisses Strafanzeige Ermächtigung zur Strafverfolgung Kindeswohlgefährdung Erwachsenenschutzbehörde Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

Used implicitly as the procedural basis for the decision not to enter into the merits of the appeal (non-admission due to insufficient argumentation, which leads to decision by single judge under Art. 108).

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in relation to the appellant's duty to demonstrate that the procedural requirements for appeal are met.

Art. 66 al. 1 LTF

Basis for the decision not to impose costs.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Used to confirm that the decision comes from the final cantonal instance (Obergericht).

Art. 93 BGG

Used to determine that the decision regarding the authorization of prosecution constitutes a final decision appealable to the Federal Tribunal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_218/2021

Urteil vom 15. Juli 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Postfach, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Februar 2021 (TB200178-O/U).

Erwägungen:

1. Am 4. Dezember 2020 erstattete A.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen B.________, Mitglied der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich, wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses etc. Diese habe, nachdem eine Gefährdungsmeldung gegen sie (A.________) eingegangen sei, ohne ihr Wissen und Einverständnis streng vertrauliche Unterlagen gesammelt und an den Stadtärztlichen Dienst geschickt. Sie habe zudem C.________, dem Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft D.________, dessen Abwahl sie beantragt habe, einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollen.

Am 15. Dezember 2020 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Mangels eines deliktsrelevanten Tatverdachts sei die Ermächtigung nicht zu erteilen.

Mit Beschluss vom 22. Februar 2021 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ nicht.

Mit Beschwerde vom 21. April 2021 beantragt A.________ u.a., diesen Beschluss des Obergerichts "für nichtig" zu erklären und es anzuweisen, der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von B.________ zu erteilen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

2.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Mitarbeiterin der KESB, einer Beamtin im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

2.2. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid (E. II.f S. 5 ff.) zutreffend dargetan, dass die KESB bzw. deren durch die Beschwerdeführerin angezeigte Mitarbeiterin befugt war, nach dem Eingang der Gefährdungsmeldung die für deren Beurteilung erforderlichen Abklärungen zu treffen ( Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB ) und zu diesem Zweck mit anderen Behörden sachdienliche Informationen auszutauschen ( Art. 453 Abs. 2 ZGB ), weshalb das von der Beschwerdeführerin beanstandete Vorgehen, Steuerunterlagen einzuholen und dem Stadtärztlichen Dienst zu verschicken, nach Art. 14 StGB rechtmässig gewesen sei. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen C.________, dem Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft, aus deren Kreis offenbar die Gefährdungsmeldung gegen die Beschwerdeführerin eingereicht worden war, einen unrechtmässigen Vorteil verschaffen wollte, fand das Obergericht keine und erteilte dementsprechend die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der Beschwerdegegnerin nicht.

2.3. Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen bloss ihre unbelegten Behauptungen, die Beschwerdegegnerin habe eine rechtsmissbräuchliche Gefährdungsmeldung zum Anlass genommen, um sie vom Stadtärztlichen Dienst belästigen zu lassen und ihren Gegnern in einer Streitigkeit unter Stockwerkeigentümern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Mit diesen und ähnlichen Vorbringen setzt sie sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und bringt nichts vor, was die Einschätzung des Obergerichts, die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe seien von vornherein nicht geeignet, einen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin zu begründen, in Frage zu stellen.

3. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi