Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_218/2013 KI-generiert

Building Owner's Demolition Application Withdrawal Renders Federal Appeal Moot

Geschäftsnummer 1C_218/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a request for the demolition of an existing building and the construction of a new residential house was submitted to a Swiss municipality. The local government approved the project with conditions but did not address an objection lodged by a third party. The objector subsequently appealed to the administrative court, which chose not to hear the appeal, imposing court costs on the objector. The objector then escalated the issue to the Federal Tribunal. However, during the ongoing legal proceedings, the builders withdrew their construction request, rendering the appeal and prior decisions moot. Consequently, the court addressed the allocation of procedural costs and noted the implications of the withdrawal on the previous judgments.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Building Owner's Demolition Application Withdrawal Renders Federal Appeal Moot: The local government approved the project with conditions but did not address an objection lodged by a third party. The objector subsequently appealed to the administrative court, which chose not to hear the appeal, imposing court costs on the objector. The objector then escalated the issue to the Federal Tribunal. However, during the ongoing legal proceedings, the builders withdrew their construction request, rendering the appeal and prior decisions moot. Consequently, the court addressed the allocation of procedural costs and noted the implications of the withdrawal on the previous judgments.

Schlagwörter

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Baueinsprache Kostenverlegung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Abbruchbewilligung Verstrickungsbruch Legitimation gegen Baubewilligung Umweltkosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to dismiss the appeal as having become devoid of purpose due to the withdrawal of the building application.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Applied analogously to set the reduced court fee for the Federal Tribunal proceedings.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Applied to impose the court costs on the party that caused them (the respondents).

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited to deny an award of party compensation to the municipality.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_218/2013

Urteil vom 15. Oktober 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra ,

Beschwerdeführerin,

gegen

X.________ und Y.________,

Beschwerdegegner,

Gemeinde Davos .

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,

vom 22. Januar 2013.

Erwägungen:

1. Mit Gesuch vom 19. Juli 2012 stellten X.________ und Y.________ das Gesuch um Abbruch des Gebäudes Assek. Nr. 238A und Neubau eines Wohnhauses auf Parzelle 5072 in Davos Dorf. Innert der Auflagefrist erhob die Helvetia Nostra Einsprache. Die Gemeinde bewilligte das Vorhaben am 4. Dezember 2012 unter Auflagen, wobei sie gleichzeitig auf die Einsprache nicht eintrat.

Hiergegen wandte sich die Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dessen 5. Kammer trat mit Urteil vom 22. Januar 2013 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'033.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte die Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 25. Februar 2013 ans Bundesgericht.

Gemäss Schreiben vom 11. September 2013 hat die Bauherrschaft das Abbruch- bzw. Baugesuch zurückgezogen.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Die Beschwerdeführerin hält dafür, allfällige Gerichtskosten seien der Bauherrschaft aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich zur Kostenfrage nicht geäussert.

2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Demgemäss rechtfertigt es sich, den Beschwerdegegnern die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht den - ohnehin nicht anwaltlich vertretenen - Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zu.

Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist nicht anwaltlich vertreten und hat daher praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).

3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV ( BGE 139 II 243 , 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 22. Januar 2013 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 4. Dezember 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

Hinsichtlich des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist es angezeigt, dass das Bundesgericht die diesbezügliche Kostenregelung wie in früheren Fällen sogleich selber neu trifft. Nachdem die Beschwerdegegner ihr Baugesuch zurückgezogen haben, rechtfertigt es sich, ihnen die verwaltungsgerichtlichen Kosten, gemäss Urteil vom 22. Januar 2013 ausmachend Fr. 1'033.--, aus denselben Gründen wie die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Sodann steht der Beschwerdeführerin auch für das kantonale Verfahren keine Parteientschädigung zu, da sie auch damals nicht anwaltlich vertreten war.

Auf welche Weise die Gemeinde Davos den nunmehrigen Abschluss des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens im Kostenpunkt gemäss ihren Verfahrenstarifen zu regeln haben wird, lässt sich hier nicht abschätzen. Die Sache geht daher insoweit zurück an die Gemeinde.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_218/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 4. Dezember 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid und das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 22. Januar 2013 gegenstandslos geworden sind. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Davos zur Prüfung der Kostenfrage hinsichtlich des nunmehrigen Abschlusses des kommunalen Verfahrens.

2. Den Beschwerdegegnern X.________ und Y.________ werden die auf Fr. 1'033.-- festgesetzten verwaltungsgerichtlichen Kosten und die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Davos und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp