Road Renovation and Bus Stop Relocation Challenge Dismissed on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA project for the renewal of the road between two municipalities was developed by the Canton of Zurich in collaboration with the affected communities, which included the relocation of a bus stop. During the public review of the construction project, an individual opposed the relocation of the bus stop. The government decided not to address his complaint, and the subsequent appeal to the Administrative Court of Zurich was dismissed. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the previous ruling overturned and for the court to address his concerns. However, the tribunal found that the individual did not have a sufficient legal standing to challenge the decision, as he was not directly affected by the changes.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Road Renovation and Bus Stop Relocation Challenge Dismissed on Procedural Grounds: During the public review of the construction project, an individual opposed the relocation of the bus stop. The government decided not to address his complaint, and the subsequent appeal to the Administrative Court of Zurich was dismissed. The individual then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the previous ruling overturned and for the court to address his concerns. However, the tribunal found that the individual did not have a sufficient legal standing to challenge the decision, as he was not directly affected by the changes.
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KI-generiertThe appeal was not proceeded with in the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.
No costs shall be levied, as stated in the final order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_216/2015
Urteil vom 6. Mai 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Dänikon,
Oberdorfstrasse 1, 8114 Dänikon,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
Gegenstand
Strassensanierung,
Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Februar 2015
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer.
Erwägungen:
1. Der Kanton Zürich hat in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden ein Projekt zur Erneuerung der Fahrbahn der Hauptstrasse zwischen Dänikon und Hüttikon erarbeitet. Dieses beinhaltet auch die Verlegung der Bushaltestelle "Rotflue". Während der öffentlichen Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans erhob unter anderen A.________ Einsprache. Er verlangte, dass die Bushaltestelle nicht verlegt wird.
Am 20. August 2014 beschloss der Regierungsrat das Projekt und trat auf die Einsprache von A.________ nicht ein. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Februar 2015 ab.
2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. April 2015 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
4. Das Verwaltungsgericht hielt im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, durch die Verlegung der Bushaltestelle als Verkehrsteilnehmer einen Nachteil zu erleiden. Sein Grundstück liege mehr als 800 m von der neu zu bauenden Bushaltestelle entfernt. Damit sei auch eine räumliche Betroffenheit nicht erkennbar. Schliesslich habe er Einsicht in die Auflageakten gehabt und das Projekt sei ihm in zwei Verhandlungen erläutert worden. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei damit gewahrt worden. Aus dem Mitwirkungsrecht der Bevölkerung nach § 13 des kantonalen Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1) könne er keine besondere Betroffenheit ableiten.
5. Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Willkürverbot und seinen Anspruch, von den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden ( Art. 9 BV ). Mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, das zum Schluss gekommen ist, der Beschwerdeführer sei nicht besonders berührt und deshalb nicht zur Einsprache legitimiert, setzt er sich jedoch nicht auseinander. Seine Kritik bezieht sich auf das Projekt selbst und auf das von ihm als mangelhaft empfundene Verfahren. Damit zeigt er indessen nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde genügt damit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
6. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Dänikon, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Dold