Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_216/2014 KI-generiert

Municipality Wind Park Referendum Complaint Dismissed for Unpaid Fee Deposit

Geschäftsnummer 1C_216/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging the outcome of a referendum held on June 9, 2013, concerning a contract between a municipality and a wind park company. The individual’s appeal against a prior judgment from the administrative court of the canton was rejected due to failure to pay a required court fee by the established deadline. Despite being given an additional opportunity to fulfill this obligation, the appellant did not act to retrieve the court documents or submit a request for financial aid for legal representation, resulting in the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Municipality Wind Park Referendum Complaint Dismissed for Unpaid Fee Deposit: The individual’s appeal against a prior judgment from the administrative court of the canton was rejected due to failure to pay a required court fee by the established deadline. Despite being given an additional opportunity to fulfill this obligation, the appellant did not act to retrieve the court documents or submit a request for financial aid for legal representation, resulting in the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Referendumgsabstimmung vom 9. Juni 2013 (Vertrag mit der Windpark Burg AG) Referendum Gebührenerhebung Hinterlegungsvertrag Zahlungspflicht Parkplatzbenutzungsgebühr Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed (no entry) based on this procedural provision regarding failure to pay court costs.

Art. 62 Abs. 3 BGG

This provision concerning the payment of the cost deposit underlies the decision not to enter into the merits of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant based on the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_216/2014

Urteil vom 11. Juni 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau ,

Gemeinderat Oberhof .

Gegenstand

Referendumgsabstimmung vom 9. Juni 2013 (Vertrag mit der Windpark Burg AG),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 18. März 2014.

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 18. März 2014 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau eine von A.________ betreffend Referendumsabstimmung vom 9. Juni 2013 (Vertrag der Gemeinde Oberhof mit der Windpark Burg AG) abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.

2. Gegen dieses Urteil führt A.________ mit Eingabe vom 20. April (Postaufgabe: 25. April) 2014 Beschwerde ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, beim Obergericht eine Vernehmlassung einzuholen.

3.

3.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob bzw. inwieweit es auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel eintreten kann (s. etwa BGE 138 I 367 E. 1 S. 369 mit Hinweisen).

3.2. Nachdem der Beschwerdeführer den ihm gemäss Verfügung vom 2. Mai 2014 für das bundesgerichtliche Verfahren auferlegten Kostenvorschuss von 2'000.-- nicht bezahlt hatte, wurde ihm gemäss Verfügung vom 27. Mai 2014 in Anwendung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist gesetzt, um den Vorschuss bis zum 10. Juni 2014 zu bezahlen. Diese letztgenannte Verfügung wurde mittels Gerichtsurkunde (GU) an den Beschwerdeführer gerichtet. Er hätte sie bis zum 4. Juni 2014 bei der zuständigen Poststelle abholen können, unterliess dies jedoch. Die Post Oberhof hat dann die Sendung als "nicht abgeholt" ans Bundesgericht retourniert.

3.3. Mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren muss der Beschwerdeführer ohne weiteres von der ihm nach Treu und Glauben obliegenden Pflicht wissen, dafür zu sorgen, dass ihm in diesem Verfahren insbesondere auch Gerichtsurkunden zugestellt werden können ( BGE 116 Ia 90 E. 2a).

Eine eingeschriebene Sendung bzw. eine solche mittels GU gilt stets spätestens am letzten Tag der siebentägigen, ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Adressaten laufenden Frist als zugestellt ( BGE 134 V 49 E. 4 S. 52). So verhält es sich somit auch im vorliegenden Fall, wo der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete GU-Sendung bis am 4. Juni 2014 bei der Poststelle Oberhof hätte abholen können.

3.4. Spätestens am 4. Juni 2014 ist die fragliche Sendung demgemäss als zugestellt zu erachten.

Wie ausgeführt, hat der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der ihm gesetzten Nachfrist nicht geleistet. Abgesehen davon hat er auch nicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Entsprechend ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Gemeinderat Oberhof sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp