Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_216/2013 KI-generiert

Complainant v. Social Center Employees and Political Officials (Refusal to Authorize Criminal Investigation)

Geschäftsnummer 1C_216/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who filed a criminal complaint against certain social workers and city officials for various alleged offenses, including abuse of office and bodily harm. The complaints were based on dissatisfaction with a decision made by a social center regarding the complainant's social assistance request. The local court authorized the prosecution of the involved parties but later denied this authorization. The complainant subsequently appealed the decision, seeking to overturn it and receive legal aid, but the appeal was dismissed based on prior judgments which indicated that unfavorable decisions by officials do not automatically imply criminal misconduct. The complainant did not present sufficient evidence to support the allegations against the accused parties.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Social Center Employees and Political Officials (Refusal to Authorize Criminal Investigation): The complaints were based on dissatisfaction with a decision made by a social center regarding the complainant's social assistance request. The local court authorized the prosecution of the involved parties but later denied this authorization. The complainant subsequently appealed the decision, seeking to overturn it and receive legal aid, but the appeal was dismissed based on prior judgments which indicated that unfavorable decisions by officials do not automatically imply criminal misconduct. The complainant did not present sufficient evidence to support the allegations against the accused parties.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Administrativuntersuchung Verfahrensmissbrauch Ermächtigung zur Strafverfolgung üble Nachrede strafrechtliche Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure based on this article because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to levy court costs under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_216/2013

Urteil vom 19. März 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Merkli, Karlen,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________, c/o Sozialdepartement der Stadt Zürich,

2. D.________, c/o Präsidialdepartement,

3. B.________, c/o Sozialzentrum Selnau,

4. C.________, c/o Sozialzentrum Selnau,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. Januar 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Am 29. Oktober 2012 erstattete X.________ Strafanzeige gegen zwei Mitarbeiter des Sozialzentrums Selnau (B.________ und C.________) sowie die Stadtpräsidentin von Zürich, D.________, und Stadtrat A.________ wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Verleumdung, Körperverletzung, Vermögensschädigung etc. Grundlage der Strafanzeige bildeten nebst allgemeinen Unmutsäusserungen gegen die beiden Sozialarbeiter und der Deckung ihrer angeblich kriminellen Machenschaften durch Stadtpräsidentin D.________ und Stadtrat A.________ ein für X.________ ungünstig ausgefallener Entscheid des Sozialzentrums Selnau vom 6. September 2012.

Am 22. Januar 2013 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Ermächtigung zur Verfolgung von B.________, C.________, D.________ und A.________ nicht.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Einleitung der von ihr angestrebten Strafuntersuchung zu erteilen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin hat bereits einmal Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 1, 3 und 4 eingereicht, nachdem das Sozialzentrum Selnau ein von ihr gestelltes Sozialhilfegesuch abgewiesen hatte. Auch damals erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung der angezeigten Personen nicht, und das Bundesgericht wies die von der Beschwerdeführerin dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 ab, soweit es darauf eintrat.

Die vorliegende Beschwerde erfolgt in der gleichen Konstellation wie die damals zu beurteilende, weshalb darauf unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfang einzutreten ist wie im Entscheid 1C_382/2012.

Streitgegenstand ist allerdings einzig, ob das Obergericht die Ermächtigung zur Strafverfolgung der von der Beschwerdeführerin angezeigten Personen ohne Verletzung von Bundesrecht verweigern konnte. Soweit die Beschwerde darüber hinausgeht - was sowohl bei einem erheblichen Teil der Beschwerdebegründung als auch der 18 Anträge der Fall ist - ist darauf nicht einzutreten.

2. Wie bereits im Verfahren 1C_382/2012 begründet die Bescherdeführerin auch in der vorliegenden Beschwerde ihre zahlreichen strafrechtlichen Vorwürfe allein damit, dass die Mitarbeiter des Sozialzentrums ihre Forderungen nicht vorbehaltlos erfüllten und insbesondere am 6. September 2012 ein von ihr gestelltes Gesuch abgelehnt hätten. In E. 3.1 des Urteils 1C_382/2012 wurde ihr indessen dargelegt, dass ein Behördenmitglied nicht schon deswegen einer Straftat verdächtig ist, weil es einen oder mehrere für sie ungünstige Entscheide gefällt hat oder sonstwie nicht in dem von ihr gewünschten Sinn aktiv geworden ist. Ungeachtet dieser Ausführungen des Bundesgerichts bezichtigt die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde die beiden Sozialarbeiter und ihre vorgesetzten politischen Verantwortungsträger wiederum über viele Seiten hinweg und zum Teil in kaum nachvollziehbarer Weise der verschiedensten Straftaten, ohne aber konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die einen Anfangsverdacht gegen die angezeigten Personen begründen würden, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigen könnte. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass das Obergericht die dafür erforderliche Ermächtigung verweigerte; es kann auf den angefochtenen Entscheid des Obergerichts sowie das Urteil 1C_382/2012 des Bundesgerichts verwiesen werden.

3. Die Beschwerde erweist sich somit bereits aufgrund der Ausführungen des Obergerichts im angefochtenen Entscheid und des Bundesgerichts im Urteil 1C_382/2012 als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wodurch das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Störi