Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_215/2023 KI-generiert

Plaintiff v. Cantonal Security and Justice Department Staff (Federal Supreme Court Dismissal)

Geschäftsnummer 1C_215/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In early 2023, an individual filed a complaint with the Swiss Federal Prosecutor against the Indictment Chamber and the Security and Justice Department of the Canton of St. Gallen, alleging wrongful imprisonment and animal deaths, along with claims of violence and misconduct within the justice system. The federal prosecutor forwarded the complaint to the Cantonal Prosecutor’s Office, which referred it to the Indictment Chamber for a decision on whether to authorize a criminal investigation. On April 14, 2023, the Indictment Chamber refused to grant this authorization, citing a lack of new evidence compared to previous similar complaints made by the individual, which had also not led to authorizations. Seeking to overturn this refusal, the individual appealed to the Swiss Federal Supreme Court, requesting the grant of authorization, the appointment of a lawyer, forensic analysis, and state liability, while also challenging the participation of the Indictment Chamber.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff v. Cantonal Security and Justice Department Staff (Federal Supreme Court Dismissal): Gallen, alleging wrongful imprisonment and animal deaths, along with claims of violence and misconduct within the justice system. The federal prosecutor forwarded the complaint to the Cantonal Prosecutor’s Office, which referred it to the Indictment Chamber for a decision on whether to authorize a criminal investigation. On April 14, 2023, the Indictment Chamber refused to grant this authorization, citing a lack of new evidence compared to previous similar complaints made by the individual, which had also not led to authorizations. Seeking to overturn this refusal, the individual appealed to the Swiss Federal Supreme Court, requesting the grant of authorization, the appointment of a lawyer, forensic analysis, and state liability, while also challenging the participation of the Indictment Chamber.

Schlagwörter

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Ermächtigung Anklage Sicherheitshaft E-Justice Klagebewilligung ersuchter Staat Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not decided upon (no entry) under the simplified procedure.

Art. 64 BGG

The request for free legal assistance was denied as the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were levied for the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_215/2023

Urteil vom 23. Mai 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen,

Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Kantonales Untersuchungsamt,

Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. April 2023 (AK.2023.115-AK).

Erwägungen:

1. Anfang 2023 reichte A.________ bei der Bundesanwaltschaft "Klage" gegen die Anklagekammer und das "Polizei- und Justizdepartement" des Kantons St. Gallen ein. Die Bundesanwaltschaft übermittelte die Eingabe der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt. Dieses leitete die Anzeige in Bezug auf die Vorwürfe gegen das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer weiter.

Mit Entscheid vom 14. April 2023 verweigerte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sicherheits- und Justizdepartements. Zur Begründung führte sie aus, A.________ werfe diesem Departement (bzw. der Justiz des Kantons St. Gallen) vor, sie sei zu Unrecht in Untersuchungshaft genommen worden und ihre Tiere seien verendet. Sodann schreibe sie von "zahlreichen Gewalttaten, Folter, Brutalitäten, Willkür, Vereitelungen, ausversehentliche Tode, Suizide in Gefängnissen, welche sehr schnell als Suizide abgelegt" würden. Es handle sich dabei um die gleichen Vorwürfe, wie sie A.________ bereits in früheren Anzeigen vorgebracht habe. In diesen Fällen habe sie jeweils keine Ermächtigung erteilt. Die neuerliche Anzeige enthalte keine neuen bzw. hinreichend konkreten Anhaltspunkte, welche die früheren gegen die Justiz des Kantons St. Gallen erhobenen Vorwürfe in einem anderen Licht erscheinen liessen. Zusammenfassend ergäben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen.

2. Am 9. Mai 2023 (Eingangsdatum) erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer vom 14. April 2023. Sie verlangt der Sache nach die Erteilung der Ermächtigung. Sie stellt weiter ein Ausstandsbegehren gegen die Anklagekammer und beantragt einen "Anwalt für die Familie A.________" sowie eine "forensisch-traumatologische Analyse - Folgen für B.A.________". Ausserdem fordert sie "Staatshaftung".

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete die Frage, ob für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zu erteilen sei. Soweit die Beschwerdeführerin die erwähnte "forensisch-traumatologische Analyse" beantragt und "Staatshaftung" fordert, geht sie offenkundig über den zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus. Insoweit ist ihre Beschwerde daher offensichtlich unzulässig. Dasselbe gilt in Bezug auf ihr Ausstandsbegehren gegen die Anklagekammer. Ausstandsbegehren können sich rechtsprechungsgemäss nur gegen Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten. Die Beschwerdeführerin macht keine konkreten Befangenheitsgründe gegen die einzelnen Mitglieder der Anklagekammer geltend, sondern lässt es bei einer pauschalen Ablehnung dieser Behörde als Gesamtbehörde bewenden (vgl. BGE 139 I 121 E. 4.3; 137 V 210 1.3.3).

3.2. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar vereinzelte Vorbringen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid. Sie vermag mit ihren Ausführungen jedoch nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, indem sie die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen verweigert hat. Sie legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. In Bezug auf die Frage der Ermächtigung genügt die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht.

3.3. Damit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Mai 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur