Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_215/2019 KI-generiert

Refusal to Authorize Prosecution of Officers for Abuse of Office

Geschäftsnummer 1C_215/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, A, the petitioner, filed a legal complaint involving events that occurred during a police check conducted by three officers of the St. Gallen police on October 23, 2018, at an ice hockey arena in Rapperswil. Following this interaction, officer B reported A for allegedly obstructing a police action and disregarding police orders, among other things. Subsequently, A lodged a criminal complaint against the officers, accusing them of abuse of authority, coercion, threats, and defamation. The investigation authority of Uznach passed the documents to the St. Gallen Prosecution Chamber to decide whether there was enough evidence to open a formal criminal investigation against the officers. However, on March 18, 2019, the Chamber decided there was insufficient evidence to justify starting a criminal proceeding. Consequently, A then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Authorize Prosecution of Officers for Abuse of Office: Gallen police on October 23, 2018, at an ice hockey arena in Rapperswil. Following this interaction, officer B reported A for allegedly obstructing a police action and disregarding police orders, among other things. Subsequently, A lodged a criminal complaint against the officers, accusing them of abuse of authority, coercion, threats, and defamation. The investigation authority of Uznach passed the documents to the St. Gallen Prosecution Chamber to decide whether there was enough evidence to open a formal criminal investigation against the officers. However, on March 18, 2019, the Chamber decided there was insufficient evidence to justify starting a criminal proceeding. Consequently, A then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Ermächtigung zur Strafverfolgung Polizeibeamte Prozessleitung Strafanzeige strafrechtliche Nötigung Amtsmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not processed because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon it via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to waive the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_215/2019

Urteil vom 23. April 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

alle drei Polizeibeamte, c/o Kantonspolizei, Klosterhof 12, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid

der Anklagekammer des Kantons St. Gallen

vom 18. März 2019 (AK.2019.24-AK, AK.2019.73-AK, AK.2019.74-AK).

Erwägungen:

1. Am 23. Oktober 2018 führten B.________, C.________ und D.________, Beamte der Kantonspolizei St. Gallen, bei der Eishockeyhalle in Rapperswil eine Kontrolle von A.________ durch. Aufgrund dieser Kontrolle verzeigte der Kantonspolizist B.________ A.________ mit Rapport vom 30. Oktober 2018 beim Untersuchungsamt Uznach wegen Hinderung einer Amtshandlung, Missachtens einer polizeilichen Anordnung, Unterlassens der Richtungsanzeige usw.

2. Im Zusammenhang mit dieser am 23. Oktober 2018 durchgeführten Kontrolle erstattete A.________ am 10. Januar 2019 Strafanzeige gegen die drei Beamten der Kantonspolizei wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Drohung und Verleumdung. Das Untersuchungsamt Uznach überwies die Akten am 15. Januar 2019 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 18. März 2019 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein allfällig strafbares Verhalten der Angezeigten ersichtlich seien.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 18. April 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Anklagekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie das Vorliegen von hinreichend konkreten Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten der drei angezeigten Polizisten verneinte. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren führte, bzw. der Entscheid der Anklagekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli