Individual v. Cantonal Administrative Court and Prosecutor General
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a complaint filed by an individual regarding the refusal of the General Public Prosecutor's Office in Bern to address a supervisory notification and a claim for state liability. Following this, the individual challenged the decision at the Administrative Court of Bern, which also dismissed the complaint, indicating that the appeal did not sufficiently address the legal questions involved. The individual subsequently escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, contending the court's refusal to hear the case. However, the Federal Tribunal found that the individual's arguments failed to meet the required legal criteria for a valid appeal, resulting in the dismissal of the complaint without further examination.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Individual v. Cantonal Administrative Court and Prosecutor General: Following this, the individual challenged the decision at the Administrative Court of Bern, which also dismissed the complaint, indicating that the appeal did not sufficiently address the legal questions involved. The individual subsequently escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, contending the court's refusal to hear the case. However, the Federal Tribunal found that the individual's arguments failed to meet the required legal criteria for a valid appeal, resulting in the dismissal of the complaint without further examination.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to failure to meet formal requirements, applied in the procedural order.
Used to rule that no court costs shall be levied.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_215/2017
Urteil vom 25. April 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Bern.
Gegenstand
Staatshaftung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 6. März 2017.
Erwägungen:
1. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern trat mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 auf die von A.________ eingereichte aufsichtsrechtliche Anzeige und auf ihr Staatshaftungsbegehren nicht ein. Weiter verfügte die Generalstaatsanwaltschaft, dass das Strafverfahren gegen B.________ nicht wieder aufgenommen werde. A.________ erhob gegen die Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses trat mit Urteil vom 6. März 2017 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass der Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht darauf beschränkt sei, ob die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht auf die Begehren der Beschwerdeführerin aus Staatshaftung nicht eingetreten sei. Weitergehend sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Beschwerde sei zu begründen. Den ausschweifenden und teilweise kaum verständlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin könne keine sachbezogene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung entnommen werden. Mangels einer sachbezogenen Begründung sei deshalb auch betreffend Staatshaftung auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 11. April 2017 (Postaufgabe 12. April 2017) Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. März 2017. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, nicht auseinander. Mit ihren weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli