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1C_214/2025 KI-generiert

Tunisian National Extradition to Sweden Upheld by Swiss Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1C_214/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Tunisian National Extradition to Sweden Upheld by Swiss Federal Supreme Court The Swiss Federal Supreme Court declined to review a Tunisian national's appeal against his extradition to Sweden for prosecution on charges including rape and bodily harm, following his arrest via a Schengen Information System alert. The Court found the appeal inadmissible because the appellant failed to demonstrate that the case met the high threshold of "particular significance" required for challenges in international mutual assistance matters under Article 84 para. 1 of the Federal Supreme Court Act, nor did the appellant adequately substantiate his claim that the case presented a novel legal issue; consequently, the Court decided not to entertain the appeal in the simplified procedure, and also rejected the appellant's request for pro bono legal aid as the appeal was deemed meritless and the appellant failed to prove his indigence.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Tunisian National Extradition to Sweden Upheld by Swiss Federal Supreme Court: The Court found the appeal inadmissible because the appellant failed to demonstrate that the case met the high threshold of "particular significance" required for challenges in international mutual assistance matters under Article 84 para. 1 of the Federal Supreme Court Act, nor did the appellant adequately substantiate his claim that the case presented a novel legal issue; consequently, the Court decided not to entertain the appeal in the simplified procedure, and also rejected the appellant's request for pro bono legal aid as the appeal was deemed meritless and the appellant failed to prove his indigence.

Schlagwörter

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Auslieferung an Schweden akzessorisches Haftentlassungsgesuch Auslieferung Rechtssysteme unentgeltliche Rechtspflege gegenseitige Unterstützung Körperverletzung Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained in the simplified procedure because its inadmissibility is obvious.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless and the applicant failed to prove indigence.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_214/2025

Urteil vom 30. April 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Patrick Frey,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Schweden; akzessorisches Haftentlassungsgesuch; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 16. April 2025 (RR.2025.20).

Erwägungen:

1. Die schwedischen Behörden ersuchten mit Ausschreiben im Schengener Informationssystem (SIS) vom 27. Juni 2024 um Fahndung und Verhaftung des tunesischen Staatsangehörigen A.________ zwecks Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Vergewaltigung, Körperverletzung und weiteren Delikten. A.________ wurde am 15. November 2024 in der Schweiz festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt. Nach Eingang des schwedischen Auslieferungsersuchens und Gewährung des rechtlichen Gehörs genehmigte das Bundesamt für Justiz (BJ) mit Entscheid vom 16. Januar 2025 die Auslieferung. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 16. April 2025 ab.

2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

3. Gemäss

Art. 84 Abs. 1 BGG

ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

muss ausgeführt werden, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Beschwerde beschränke sich auf die beschwerdefähige Rechtsverletzung, welche zugleich einen besonders bedeutsamen Fall darstelle, in dem Sinn, dass über eine solche Fallkonstellation noch keine bundesgerichtlichen Entscheide vorlägen. Aus dieser Formulierung wird nicht verständlich, worin nach seiner Auffassung die besondere Bedeutung des Falls liegen soll. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, zumal das Bundesstrafgericht sich mit der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage des Alibibeweises und den Anforderungen an die Darlegung des Sachverhalts im Auslieferungsersuchen auseinandergesetzt hat und dazu mehrere bundesgerichtliche Urteile zitierte (E. 5.4 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von

Art. 42 Abs. 2 BGG

nicht.

4. Weil die Unzulässigkeit der Beschwerde offensichtlich ist, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diese wurde ihm im vorinstanzlichen Verfahren verweigert, weil das Bundesstrafgericht die Beschwerde als aussichtslos erachtete und der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Fristerstreckung seine Mittellosigkeit nicht dargelegt hatte. Da er Letzteres auch vor Bundesgericht nicht nachholt und die Beschwerde nach dem Ausgeführten darüber hinaus als aussichtslos bezeichnet werden muss, ist sein Gesuch abzuweisen (vgl.

Art. 64 BGG

). Er muss deshalb die Gerichtskosten tragen (vgl.

Art. 66 Abs. 1 BGG

) und hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 1 f. BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Dold