Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_214/2013 KI-generiert

Victim's Right to Legal Aid Denied Due to Lawyer's Negligence in Meeting Court Deadlines

Geschäftsnummer 1C_214/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for legal aid made by an individual whose application for victim assistance was partially rejected by a governmental body. Following this rejection, the individual sought an exemption from court fees and the appointment of a free legal representative while appealing the decision. However, the social insurance court required the individual to submit a form to prove financial need within a specified timeframe, which was not met, leading to the dismissal of the legal aid request. Subsequently, the individual requested the restoration of the missed deadline, but this request was also denied. The individual then appealed this denial to the federal court, seeking a reversal of the social insurance court's decision and reinstatement of legal support.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 30 OHG, Art. 64 BGG; Victim's Right to Legal Aid Denied Due to Lawyer's Negligence in Meeting Court Deadlines: Following this rejection, the individual sought an exemption from court fees and the appointment of a free legal representative while appealing the decision. However, the social insurance court required the individual to submit a form to prove financial need within a specified timeframe, which was not met, leading to the dismissal of the legal aid request. Subsequently, the individual requested the restoration of the missed deadline, but this request was also denied. The individual then appealed this denial to the federal court, seeking a reversal of the social insurance court's decision and reinstatement of legal support.

Schlagwörter

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Opferhilfe unentgeltliche Rechtspflege Opferrechte Fristversäumnis gesetzliche Vertretung Klagefrist finanzielle Unterstützung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal referred to the reasoning of the lower court decision based on this procedural rule for summary judgment.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid and assistance was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 30 OHG

Used to justify that no court costs are levied in this specific case (related to the underlying matter of victim assistance).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_214/2013

Urteil vom 13. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Chaix,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________,

gegen

Kanton Zürich , handelnd durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Opferhilfe; unentgeltliche Rechtspflege; Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Januar 2013 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, II. Kammer.

Sachverhalt:

A. Am 6. August 2012 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, ein Opferhilfegesuch von X.________ teilweise ab.

Dagegen erhob X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________, dieser vertreten durch Substitut Z.________, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Z.________ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Mit Verfügung vom 4. Oktober 2012 stellte das Sozialversicherungsgericht X.________ das Formular zur Abklärung der Bedürftigkeit zu. Es setzte ihm eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung an, um das Formular vollständig ausgefüllt und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation dem Gericht einzureichen; dies mit der Androhung, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, es bestehe keine Bedürftigkeit.

Mit Verfügung vom 26. November 2012 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ab, da X.________ das Formular nicht innert der angesetzten Frist eingereicht und auch keine Fristerstreckung verlangt hatte. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erklärte es zufolge Kostenlosigkeit des Verfahrens als gegenstandslos.

B. Am 11. Dezember 2012 ersuchte X.________ das Sozialversicherungsgericht darum, die von diesem am 4. Oktober 2012 angesetzte Frist wiederherzustellen.

Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch ab.

C. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Januar 2013 aufzuheben. Dieses sei anzuweisen, ihn von den Gerichtskosten zu befreien und ihm in der Person von Rechtsanwalt Y.________ einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen.

D. Das Sozialversicherungsgericht, die Kantonale Opferhilfestelle und das Bundesamt für Justiz haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Es braucht nicht näher geprüft zu werden, wieweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, da sie ohnehin unbehelflich ist.

Anfechtungsobjekt ist nicht die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Oktober 2012, sondern jene vom 18. Januar 2013. Es stellt sich somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch ohne Bundesrechtsverletzung abgewiesen hat.

Die Vorinstanz erwägt, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe es zu verantworten, wenn er die Frist von 30 Tagen wegen seiner Ferienabwesenheit bei gleichzeitiger Beendigung der Anstellung seines Substituten verpasst habe. Die Ferien wie auch die Beendigung der Anstellung des Substituten seien von vornherein festgestanden. Damit wäre es dem Rechtsvertreter möglich gewesen, für die Zeit seiner Abwesenheit eine Stellvertretung zu organisieren.

Dem ist beizupflichten. Der Anwalt muss sich so organisieren, dass die Fristen in einem Fall wie hier gewahrt bleiben (vgl. BGE 119 II 86 E. 2a S. 87 mit Hinweis). Dies hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterlassen. Die Erwägungen der Vorinstanz verletzen kein Bundesrecht. Darauf kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

Die Vorinstanz hat ihren Entscheid hinreichend begründet. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist zu verneinen.

2. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Kosten werden keine erhoben ( Art. 30 OHG ; BGE 122 II 211 E. 4).

Da die Beschwerde aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG , soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, nicht stattgegeben werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich (Kantonale Opferhilfestelle), dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri