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1C_213/2021 KI-generiert

Refusal to Authorize Criminal Proceedings Upheld in Abuse of Office Complaint

Geschäftsnummer 1C_213/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a criminal complaint on February 18, 2021, against employees of KESB Toggenburg and a medical officer, alleging abuse of authority. The complaint was forwarded to the Public Prosecutor's Office of the Canton of St. Gallen, which decided not to authorize the opening of criminal proceedings, citing a lack of concrete evidence or facts supporting a criminal offense. The complainant then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal on April 22, 2021, arguing that the decision violated legal rights. However, the appeal was dismissed as it failed to meet the legal requirements, particularly in demonstrating any violation of fundamental rights by the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Authorize Criminal Proceedings Upheld in Abuse of Office Complaint: The complaint was forwarded to the Public Prosecutor's Office of the Canton of St. Gallen, which decided not to authorize the opening of criminal proceedings, citing a lack of concrete evidence or facts supporting a criminal offense. The complainant then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal on April 22, 2021, arguing that the decision violated legal rights. However, the appeal was dismissed as it failed to meet the legal requirements, particularly in demonstrating any violation of fundamental rights by the lower court's decision.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Amtsmissbrauch Strafanzeige Erwachsenenschutzverfahren gesetzliche Voraussetzungen Kindsmisshandlung Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure, as it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_213/2021

Urteil vom 28. April 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. Mitarbeitende der KESB Toggenburg,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach,

Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,

Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 14. April 2021

(AK.2021.90-AK und AK.2021.91-AK).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 18. Februar 2021 Strafanzeige gegen Mitarbeitende der KESB Toggenburg und den Amtsarzt Dr. B.________. Sie wirft den Angezeigten sinngemäss Amtsmissbrauch vor.

Das Untersuchungsamt Uznach überwies die Strafanzeige am 24. Februar 2021 an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 14. April 2021 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die Anzeigerin keinen Sachverhalt darlege, der unter einen Straftatbestand fallen könnte. Insgesamt würden (hinreichend konkrete) Anhaltspunkte fehlen, die auch nur ansatzweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten hindeuten würden.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 22. April 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer nicht auseinander und vermag nicht verständlich aufzuzeigen, dass diese in rechtswidrige Weise das Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachts verneint hätte. Sie legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli