Municipality's Appeal Against Building Permit Remand Dismissed for Lack of Substantiation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute over the construction of an observation platform on the Blattenberg by the Political Municipality of Oberriet. The project was initially approved on July 2, 2018, by the municipal council of Oberriet with consent from relevant regional offices. However, the Swiss WWF objected to the project, but their opposition was dismissed due to lateness. Despite this, their appeal was rejected by the Building Department of the Canton of St. Gallen. Subsequently, the Administrative Court of Canton St. Gallen reviewed the appeal, overturning the previous decision, and sending the case back to Oberriet for reconsideration. In response, the Municipality of Oberriet appealed, asking to reinstate the earlier approvals, bringing the matter to the Federal Tribunal for adjudication.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 4 BGG; Municipality's Appeal Against Building Permit Remand Dismissed for Lack of Substantiation: The project was initially approved on July 2, 2018, by the municipal council of Oberriet with consent from relevant regional offices. However, the Swiss WWF objected to the project, but their opposition was dismissed due to lateness. Despite this, their appeal was rejected by the Building Department of the Canton of St. Gallen. Subsequently, the Administrative Court of Canton St. Gallen reviewed the appeal, overturning the previous decision, and sending the case back to Oberriet for reconsideration. In response, the Municipality of Oberriet appealed, asking to reinstate the earlier approvals, bringing the matter to the Federal Tribunal for adjudication.
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KI-generiertUsed as the basis for the decision not to impose costs because the appeal was rejected based on a clear defect in the statement of grounds.
The appeal was dismissed because the requirements for contesting an interlocutory decision under this article (non-reparable disadvantage or immediate final decision) were not demonstrably met by the appellant.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_213/2019
Urteil vom 26. April 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
Politische Gemeinde Oberriet,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Fässler,
Beschwerdeführerin,
gegen
WWF Schweiz,
Beschwerdegegner,
handelnd durch WWF Sektion St. Gallen,
und dieser vertreten durch
Rechtsanwältin Regula Schmid,
Baudepartement des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Baubewilligung / Nichteintretensentscheid,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung I, vom 14. März 2019 (B 2018/248).
Sachverhalt:
Am 2. Juli 2018 bewilligte der Gemeinderat Oberriet mit Zustimmung des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation und des Kantonsforstamtes das Bauvorhaben der Politischen Gemeinde Oberriet für die Errichtung einer Aussichtsplattform auf dem Blattenberg; auf die Einsprache des WWF Schweiz trat er wegen Verspätung nicht ein. Am 23. November 2018 wies das Baudepartement des Kantons St. Gallen den vom WWF Schweiz dagegen erhobenen Rekurs ab. Am 14. März 2019 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die vom WWF Schweiz gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde gut, hob ihn auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Politische Gemeinde Oberriet zurück.
Mit Beschwerde vom 15. April 2019 beantragt die Politische Gemeinde Oberriet, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und den Rekursentscheid des Baudepartements sowie den kommunalen Baubewilligungsentscheid vom 2. Juli 2018 zu bestätigen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Verwaltungsgericht eine Bausache an die Baubewilligungsbehörde zurückgewiesen hat. Dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ( Art. 82 ff. BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnten, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Kosten sind keine zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. April 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi