Driver's Appeal Regarding Provisional License Withdrawal Annulment Dismissed for Insufficient Substantive Challenge to Court Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves the temporary revocation of the right to use a foreign driver's license in Switzerland. An individual contested a decision made by the Cantonal Traffic and Shipping Office, which had provisionally denied her the right to drive based on her foreign license. She filed a complaint, and the Cantonal Recourse Commission later overturned this decision, reinstating her driving privileges and awarding her costs. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, which dismissed her appeal due to insufficient grounds for review concerning the cost award. Consequently, the decision by the Cantonal Recourse Commission was upheld, and no costs were imposed on either party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's Appeal Regarding Provisional License Withdrawal Annulment Dismissed for Insufficient Substantive Challenge to Court Costs: An individual contested a decision made by the Cantonal Traffic and Shipping Office, which had provisionally denied her the right to drive based on her foreign license. She filed a complaint, and the Cantonal Recourse Commission later overturned this decision, reinstating her driving privileges and awarding her costs. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, which dismissed her appeal due to insufficient grounds for review concerning the cost award. Consequently, the decision by the Cantonal Recourse Commission was upheld, and no costs were imposed on either party.
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KI-generiertUsed to decide on the appeal in a simplified procedure due to obvious lack of substantiation.
Cited in the reasoning as the requirement for substantiation which was not met by the appellant.
Used as the basis for the decision not to impose judicial costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_213/2009
Urteil vom 27. Mai 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Vorsorgliche Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch
zu machen; Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzugs,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. April 2009
der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern aberkannte X.________ mit Verfügung vom 11. März 2009 vorsorglich das Recht, von ihrem ausländischen Führerschein in der Schweiz Gebrauch zu machen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 9. April 2009 Beschwerde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern hiess mit Verfügung vom 21. April 2009 die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung vom 11. März 2009 auf und sprach der Beschwerdeführerin zu Lasten des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eine Parteikostenentschädigung von Fr. 2'000.-- zu. Weiter ordnete die Rekurskommission an, dass der Beschwerdeführerin der Führerausweis umgehend wieder zu erteilen sei. Zur Begründung führte die Rekurskommission zusammenfassend aus, dass die Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt erscheine. Der am 11. März 2009 verfügte vorsorgliche Führerausweisentzug sei deshalb umgehend aufzuheben und auf weitere Massnahmen sei zu verzichten. Zu Lasten der Vorinstanz rechtfertigte sich eine Parteikostenentschädigung (Art 104 Abs. 1 und 2 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG).
2. X.________ führt mit Eingabe vom 17. Mai 2009 (Postaufgabe 19. Mai 2009) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 21. April 2009.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Nachdem die Rekurskommission die Beschwerde gutgeheissen, die angefochtene Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern vom 11. März 2009 aufgehoben und angeordnet hat, dass der Beschwerdeführerin der Führerausweis umgehend wieder zu erteilen sei, kann sich die vorliegende Beschwerde einzig noch gegen die Bemessung der Parteikostenentschädigung richten. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, inwiefern die Bemessung der Parteikostenentschädigung in verfassungswidriger Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts erfolgt sein sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli