Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_212/2019 KI-generiert

Driver License Revocation for Emergency Lane Use While Phoning

Geschäftsnummer 1C_212/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A driver was fined CHF 320 by the Regional Court of Bern-Mittelland for a minor traffic violation that occurred on February 22, 2018, when he used his mobile phone and drove on the emergency lane on the A1 motorway. The driver's license was subsequently suspended for one month by the Administrative Measures Commission for Traffic of the Canton of Fribourg due to this incident, which was classified as a medium-severity traffic violation. The driver appealed this decision, arguing that the offense was only minor and did not justify a suspension. However, the Cantonal Court of Fribourg rejected his appeal on April 1, 2019, supporting the classification of the infraction as medium-severity. The driver then took his case to the Swiss Federal Tribunal, contesting the ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Driver License Revocation for Emergency Lane Use While Phoning: The driver's license was subsequently suspended for one month by the Administrative Measures Commission for Traffic of the Canton of Fribourg due to this incident, which was classified as a medium-severity traffic violation. The driver appealed this decision, arguing that the offense was only minor and did not justify a suspension. However, the Cantonal Court of Fribourg rejected his appeal on April 1, 2019, supporting the classification of the infraction as medium-severity. The driver then took his case to the Swiss Federal Tribunal, contesting the ruling.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Verletzung der Verkehrsregeln Verwendung des Mobiltelefons am Steuer verwaltungsrechtlicher Widerruf Fahren in fahrunfähigem Zustand Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The decision explicitly states that no costs shall be levied (no costs are imposed).

Art. 93 BGG

The appeal was dismissed by not entering into the merits due to an obvious defect in reasoning, which is covered by the simplified procedure rules.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_212/2019

Urteil vom 21. Mai 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kommission für Administrativmassnahmen

im Strassenverkehr des Kantons Freiburg,

Tafersstrasse 10, Postfach 192, 1707 Freiburg.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts

des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof,

vom 1. April 2019 (603 2019 10, 603 2019 21).

Erwägungen:

1. Der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Bern-Mittelland verurteilte A.________ am 12. Dezember 2018 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 320.-. Er hielt für erwiesen, dass A.________ am 22. Februar 2018, um 16.55 Uhr auf der Autobahn A1 bei Frauenkappelen, sein Natel bediente und den Pannenstreifen befuhr. Das Urteil blieb unangefochten.

Wegen des Vorfalls vom 22. Februar 2018 entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg A.________ den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften für einen Monat.

Am 1. Aprli 2019 wies das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerde von A.________ gegen diese Entzugsverfügung ab.

Mit Eingabe vom 10. April 2019 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es aufzuheben, da er sich nur eine leichte, nicht eine mittelschwere Widerhandlung habe zuschulden kommen lassen.

Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Im rechtskräftigen Strafurteil wurde in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer beim fraglichen Vorfall eine Verrichtung vornahm, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte und den Pannenstreifen befuhr. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid erläutert, dass und weshalb für die verwaltungsrechtliche Beurteilung von diesem Sachverhalt auszugehen ist. Gestützt darauf hat es gefolgert, dass der Beschwerdeführer, abgelenkt durch seine Beschäftigung mit dem Natel, unbeabsichtigt von seiner Fahrspur abgekommen sei und dadurch die Verkehrssicherheit zumindest in abstrakter Weise gefährdet habe, was eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften darstelle. Ohne sich sachgerecht mit diesen Ausführungen auseinanderzusetzen, bringt der Beschwerdeführer bloss vor, er habe sich nur ganz kurz mit dem Handy beschäftigt, sei nicht abgelenkt gewesen und habe die Verkehrssicherheit nicht gefährdet. Diese Vorbringen sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen und genügen daher den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Das schadet dem Beschwerdeführer insofern nicht, als die Beschwerde in der Sache ohnehin unbegründet wäre: Wer sich auf der Autobahn durch die (auch nur kurze) Beschäftigung mit dem Handy so ablenken lässt, dass er die Spur nicht halten kann und unbeabsichtigt auf den Pannenstreifen gerät, schafft klarerweise eine zumindest abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit.

Auf die Beschwerde ist, weil der Begründungsmangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg, dem Kantonsgericht des Kantons Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi