Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_212/2015 KI-generiert

Driver Fails to Appeal Driving License Withdrawal Properly

Geschäftsnummer 1C_212/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the revocation of a driver's license for a period of twelve months by the relevant transport authority, based on specific legal provisions. The individual contested this decision through an appeal, which was initially not formally acknowledged by the appeals commission. Following the notification of the formal decision, the individual submitted a further appeal to the Federal Tribunal, which was deemed to have been filed late and therefore not admitted for consideration. The Tribunal noted that the individual failed to adequately address the basis of the original decision in their complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 100 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Driver Fails to Appeal Driving License Withdrawal Properly: The individual contested this decision through an appeal, which was initially not formally acknowledged by the appeals commission. Following the notification of the formal decision, the individual submitted a further appeal to the Federal Tribunal, which was deemed to have been filed late and therefore not admitted for consideration. The Tribunal noted that the individual failed to adequately address the basis of the original decision in their complaint.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge Führerausweisentzug vereinfachtes Verfahren formeller Mangel Fahreignungsuntersuchung wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Ordnungsbusse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited to establish that the appeal did not meet the legal formal requirements, leading to non-admittance.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure because the formal defects were obvious.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited to establish that the appeal did not meet the legal formal requirements, specifically regarding the requirement to specify the alleged violation of law.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_212/2015

Urteil vom 3. September 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. März 2015 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

In Erwägung,

dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________ mit Verfügung vom 20. November 2014 gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c SVG den Führerausweis für zwölf Monate entzog;

dass die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern auf den von A.________ gegen die genannte Verfügung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 18. März 2015 nicht eintrat, wobei sie ihm zunächst lediglich das Entscheiddispositiv zustellte;

dass A.________ sich hiergegen am 19. April (Postaufgabe: 20. April) 2015 mit einer Beschwerde ans Bundesgericht wandte;

dass ihm gemäss Schreiben vom 22. April 2015 mitgeteilt wurde, ab Erhalt des begründeten Entscheids innert 30 Tagen Beschwerde führen zu können ( Art. 100 BGG ), in Berücksichtigung der gesetzlichen Formerfordernisse ( Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass der motivierte Entscheid A.________ am 23. Juli 2015 zugestellt wurde, woraufhin er am 23. August (Postaufgabe: 24. August) 2015 eine Beschwerdeergänzung eingereicht hat;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, bei den übrigen Verfahrensbeteiligten Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid, wonach auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten worden ist, sowie die zugrunde liegenden Verfahren bzw. die kantonalen Behörden ganz allgemein kritisiert;

dass er sich indes mit den dem Entscheid zugrunde liegenden Erwä-gungen nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Urteilsbegründung bzw. das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen ) nicht zu genügen vermag, weshalb nicht auf sie einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp