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1C_211/2022 KI-generiert

Complainant v. Former Judge, Federal Supreme Court Appeal Rejection for Lack of Legal Substantiation

Geschäftsnummer 1C_211/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint with the Swiss Federal Prosecutor against a former district judge, which was subsequently passed to the Cantonal Investigation Office in St. Gallen and then to the St. Gallen Cantonal Indictment Chamber for authorization proceedings. The Chamber decided not to authorize the initiation of criminal proceedings, citing a lack of any potentially relevant criminal facts. The complainant then filed an administrative law complaint to the Swiss Federal Tribunal challenging the Chamber's decision but failed to adequately argue how the decision violated legal rights, leading the Tribunal not to admit the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Former Judge, Federal Supreme Court Appeal Rejection for Lack of Legal Substantiation: Gallen and then to the St. Gallen Cantonal Indictment Chamber for authorization proceedings. The Chamber decided not to authorize the initiation of criminal proceedings, citing a lack of any potentially relevant criminal facts. The complainant then filed an administrative law complaint to the Swiss Federal Tribunal challenging the Chamber's decision but failed to adequately argue how the decision violated legal rights, leading the Tribunal not to admit the complaint.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Strafanzeige Anklagezulassung Eröffnung des Verfahrens fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Einrede der Verfassungswidrigkeit Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not heard based on this provision because the submission did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision waived the imposition of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_211/2022

Urteil vom 20. April 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Martin Kaufmann, Kantonsgericht St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid

der Anklagekammer des Kantons St. Gallen

vom 23. Februar 2022 (AK.2022.55-AK).

Erwägungen:

1. A.________ erhob am 27. Dezember 2021 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen Martin Kaufmann. Die Strafanzeige steht im Zusammenhang mit der früheren Funktion des Angezeigten als Kreisrichter bzw. Kreisgerichtspräsident am Kreisgericht See-Gaster.

Die Bundesanwaltschaft leitete die Strafanzeige am 11. Februar 2022 zuständigkeitshalber an das Kantonale Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen weiter. Am 14. Februar 2022 übermittelte das Untersuchungsamt die Strafanzeige der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. Mit Zirkulationsentscheid vom 23. Februar 2022 erteilte die Anklagekammer keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass sich aus den Ausführungen des Anzeigers nicht ansatzweise ein strafrechtlich allenfalls relevanter Sachverhalt ergebe.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 11. April 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer unterlässt eine Auseinandersetzung mit der Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Ausnahmsweise kann a uf eine Kostenauflage verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. April 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli