License Revocation for Driving Under Influence Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a person who had their driver’s license temporarily revoked by the traffic authority due to accusations of operating a vehicle under the influence of alcohol, resulting in an accident. The decision was based on a high blood alcohol concentration identified during the incident. Additionally, the authority mandated a driving capability assessment to evaluate the individual's fitness to drive. The affected individual filed an appeal against the authority's decision, but the relevant commission upheld the revocation and assessment requirement, citing the gravity of the alcohol levels detected. Further appeals to the Federal Tribunal were made, asserting legal and constitutional violations, which were ultimately not considered adequate for review by the tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 15d Abs. 1 lit. a SVG, Art. 30 VZV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; License Revocation for Driving Under Influence Upheld: The decision was based on a high blood alcohol concentration identified during the incident. Additionally, the authority mandated a driving capability assessment to evaluate the individual's fitness to drive. The affected individual filed an appeal against the authority's decision, but the relevant commission upheld the revocation and assessment requirement, citing the gravity of the alcohol levels detected. Further appeals to the Federal Tribunal were made, asserting legal and constitutional violations, which were ultimately not considered adequate for review by the tribunal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon it under the simplified procedure.
Used to rule that no costs shall be levied in this judgment.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_211/2017
Urteil vom 28. April 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge; Anordnung Eignungsuntersuchung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. April 2017
der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen
und Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog A.________ mit Verfügung vom 24. März 2017 den Führerausweis für Motorfahrzeuge u.a. in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG sowie Art. 30 VZV bis zur Abklärung der Fahreignung vorsorglich. Gleichzeitig ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eine Fahreignungsuntersuchung an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. A.________ wird vorgeworfen, am 15. Februar 2017 in Meinisberg einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (Atemalkoholgehalt von 0,91 mg/l bzw. Blutalkoholkonzentration von 1,82 Gew. o/oo) geführt und dabei einen Selbstunfall verursacht zu haben.
A.________ erhob gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 5. April 2017 Beschwerde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern bestätigte mit Verfügung vom 10. April 2017 den vorsorglich verfügten Entzug des Führerausweises sowie die Anordnung der Fahreignungsuntersuchung. Zur Begründung führte die Rekurskommission zusammenfassend aus, dass aufgrund der festgestellten Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers eine Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG zwingend geboten sei. Der Beschwerdeführer erfülle von Gesetzes wegen den Verdacht einer seine Fahreignung ausschliessenden Trunksucht.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 12. April 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit seiner appellatorischen Kritik nicht mit der Begründung der Rekurskommission auseinander, die zur Abweisung der Beschwerde führte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli