Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_210/2019 KI-generiert

Private Complaint Against Bankruptcy Official Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 1C_210/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a criminal complaint against a regional office manager of a bankruptcy authority, accusing her of trespassing and disregarding his property rights during apartment clearances related to his bankruptcy proceedings. The charges concern incidents alleged to have occurred on November 28, 2018. The prosecuting authority decided not to authorize the opening of a criminal case against the manager, citing a lack of evidence for any criminal wrongdoing. Subsequently, the individual filed a complaint demanding punishment for the manager and the return of his inventory or compensation totaling 62,000 Swiss Francs. The complaint was not substantively addressed as it failed to meet the legal requirements for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 7 BV, Art. 8 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Private Complaint Against Bankruptcy Official Dismissed by Federal Supreme Court: The charges concern incidents alleged to have occurred on November 28, 2018. The prosecuting authority decided not to authorize the opening of a criminal case against the manager, citing a lack of evidence for any criminal wrongdoing. Subsequently, the individual filed a complaint demanding punishment for the manager and the return of his inventory or compensation totaling 62,000 Swiss Francs. The complaint was not substantively addressed as it failed to meet the legal requirements for further consideration.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Konkursbeamter Strafanzeige Privatstrafklage Anklage Begründungspflicht Gläubigerbenachteiligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure because the grounds for appeal were not sufficiently substantiated (implied by the reasoning in E. 2.3 and the final order 1).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to levy any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_210/2019

Urteil vom 16. April 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, c/o Konkursamt des Kantons St. Gallen, Regionalstelle Rapperswil-Jona,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid

der Anklagekammer des Kantons St. Gallen

vom 1. März 2019 (AK.2018.463-AK).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 18. Dezember 2018 beim Untersuchungsamt Uznach Strafanzeige gegen die Regionalstellenleiterin des Konkursamtes Rapperswil-Jona, B.________, wegen "Hausfriedensbruchs, Missachtung der Freiheitsrechte insbesondere auf Eigentum (minimales Inventar als Existenzminimum) " etc. Diese Straftaten soll sie nach der Anzeige am 28. November 2018 bei Wohnungsräumungen im Konkursverfahen gegen ihn begangen haben. Am 1. März 2019 erteilte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ nicht.

Mit Beschwerde vom 11. April 2019 beantragt A.________, B.________ angemessen zu bestrafen. Zudem sei ihm sämtliches Inventar zurückzugeben oder ein Schadenersatz von Fr. 62'000.-- zu leisten.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

2.1. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.).

2.2. Die Anklagekammer hat die Ermächtigung zur Verfolgung nicht erteilt, weil sie keine Hinweise auf eine strafrechtliche Verfehlung der Beschwerdegegnerin finden konnte. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, durch welche Handlungen sich die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung der Anklagekammer konkret strafbar gemacht haben könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Er macht im Wesentlichen bloss geltend, sie habe Art. 7 BV und Art. 8 EMRK verletzt, indem sie ihm seine "Würde gestohlen" habe. Damit legt der Beschwerdeführer nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dar, dass die Anklagekammer das Vorliegen eines Tatverdachts, der die Eröffnung eines Strafverfahrens gerechtfertigt hätte, zu Unrecht verneinte.

2.3. Auf die Beschwerde ist somit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. April 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi