United States v. Swiss Bank on Money Laundering Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an international legal assistance request from the United States to Switzerland for the transmission of bank documents related to a criminal investigation into money laundering, bribery, and other offenses tied to the sale of turbine equipment to Venezuela, amounting to approximately USD 767 million. On December 10, 2014, the US authorities formally requested these bank records. The Swiss Federal Office of Justice approved this request on May 18, 2015, and subsequently ordered the release of documents related to a specific bank account as of January 1, 2009. A company contested this order, but the Federal Criminal Court dismissed their appeal on March 29, 2017, prompting further legal action by the company to annul the previous decisions and dispute the legal request's validity and processing.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt; United States v. Swiss Bank on Money Laundering Investigation: On December 10, 2014, the US authorities formally requested these bank records. The Swiss Federal Office of Justice approved this request on May 18, 2015, and subsequently ordered the release of documents related to a specific bank account as of January 1, 2009. A company contested this order, but the Federal Criminal Court dismissed their appeal on March 29, 2017, prompting further legal action by the company to annul the previous decisions and dispute the legal request's validity and processing.
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KI-generiertCited in the reasoning immediately preceding the dispositive to explain why the request for suspensive effect is moot, as the appeal already had suspensive effect by law.
Although Art. 109 BGG is cited in the reasoning for summary decision-making due to the lack of a 'particularly significant case', it is implicitly the procedural basis under which the court renders the non-entry decision in this context, as per the introduction of the simplified procedure rules examined prior to the final ruling.
Applied in the dispositive to order the appellant to bear the court costs due to the dismissal of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_210/2017
Urteil vom 4. Mai 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Limited,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Béguin,
gegen
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. März 2017 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Am 10. Dezember 2014 ersuchten die USA die Schweiz um Übermittlung von Bankunterlagen. Die US-Justiz ermittelt wegen Geldwäscherei, Bestechung fremder Amtsträger und anderen Delikten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Turbinenausrüstungen nach Venezuela im Wert von ca. USD 767 Mio.
Am 18. Mai 2015 trat das Bundesamt für Justiz (BJ) auf das Rechtshilfeersuchen ein und betraute die Bundesanwaltschaft mit dessen Ausführung. Mit Schlussverfügung vom 26. August 2016 hiess es das Gesuch gut und ordnete die Herausgabe sämtlicher Dokumente ab dem 1. Januar 2009 betreffend ein auf A.________ Limited lautendes Bankkonto bei der Banque B.________ SA an.
Eine von A.________ Limited dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 29. März 2017 ab.
B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. April 2017 ans Bundesgericht beantragt A.________ Limited im Wesentlichen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sowie die Schlussverfügung des BJ seien aufzuheben und auf das Rechtshilfeersuchen sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Grundsatz "ne bis in idem" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Staatsvertrags vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.933.6) sowie von Art. 4 des Prot. Nr. 7 EMRK (SR 0.101.07) und Art. 14 Abs. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2). Das Bundesgericht hat sich damit bereits im den selben Sachverhaltskomplex betreffenden Urteil 1C_134/2017 vom 7. April 2017 auseinandergesetzt. Darauf sowie auf den angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, ob das Rechtshilfegesuch hinreichende Angaben zum Tatverdacht enthält und ob die Schlussverfügung des BJ genügend begründet war. Den Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie habe an der Triage der herauszugebenden Dokumente nicht mitwirken können, hat die Vorinstanz mit Angabe von Gründen verneint. Die Beschwerdeführerin hält pauschal an ihrem Standpunkt fest, setzt sich aber mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Auch sonst bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was es rechtfertigen könnte, den vorliegenden Fall als besonders bedeutend einzustufen.
2. Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung ( Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Dold