Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_210/2012 KI-generiert

Building Permit Appeal Inadmissible Due to Defective Substantiation and Missing Power of Attorney

Geschäftsnummer 1C_210/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal concerning a construction permit issued by the local building commission for the establishment of a multi-family house. The initial permit was granted in September 2011, but a complaint was filed by the appellant in November 2011. However, the appeal was deemed invalid due to procedural issues, including the late submission of a power of attorney needed for representation. Subsequent appeals were also dismissed, leading to a further challenge at the federal level, where issues arose regarding the adequacy of the legal representation and the formal compliance of the appeal documentation. Ultimately, the federal court determined there was insufficient justification for the complaint, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Building Permit Appeal Inadmissible Due to Defective Substantiation and Missing Power of Attorney: The initial permit was granted in September 2011, but a complaint was filed by the appellant in November 2011. However, the appeal was deemed invalid due to procedural issues, including the late submission of a power of attorney needed for representation. Subsequent appeals were also dismissed, leading to a further challenge at the federal level, where issues arose regarding the adequacy of the legal representation and the formal compliance of the appeal documentation. Ultimately, the federal court determined there was insufficient justification for the complaint, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Baubewilligung Baubewilligungspflicht gültige Vollmacht Verordnungsbefugnis Entscheidungsbefugnis beschränkte Handlungsfähigkeit Baurechtsdienstbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided via the simplified procedure because it was obviously defective.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed as inadmissible because it did not meet the formal requirements (lack of proper substantiation).

Art. 66 BGG

The court costs are imposed on the appellant and their representative due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_210/2012

Urteil vom 24. Mai 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch

Y.________,

gegen

Z.________AG, Beschwerdegegnerin,

Baukommission Wetzikon, Bahnhofstrasse 167,

8622 Wetzikon.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. März 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung,

1. Kammer.

In Erwägung,

dass die Baukommission der Gemeinde Wetzikon der Z.________AG am 28. September 2011 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 721 in Wetzikon erteilte;

dass Y.________ im Namen von X.________ am 21. November 2011 hiergegen rekurrierte;

dass das Baurekursgericht des Kantons Zürich den beiden Frist bis zum 5. Dezember 2011 setzte, um eine Vertretungsvollmacht einzureichen;

dass die beiden am 29. November 2011 zuhanden des Baurekursgerichts des Kantons Zürich eine Vertretungsvollmacht erteilten;

dass das Baurekursgericht mit Entscheid vom 25. Januar 2012 auf den Rekurs nicht eintrat, da es diesen als verwirkt bzw. ein Fristwiederherstellungsgesuch als verspätet erachtete;

dass X.________ hiergegen Beschwerde führen liess, welche durch die 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. März 2012 abgewiesen worden ist;

dass Y.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 23. April 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass Y.________ gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 3. Mai 2012 aufgefordert worden ist, für das bundesgerichtliche Verfahren eine rechtsgültige Vollmacht einzureichen, andernfalls - gemäss der genannten Bestimmung - die Rechtsschrift unbeachtet bleibe;

dass die von ihm in der Folge eingereichte Vollmacht gemäss ihrem Wortlaut ausdrücklich nur für das Verfahren vor dem Baurekursgericht erstattet wurde, weshalb für das vorliegende bundesgerichtliche Verfahren eine Vollmacht entgegen der Verfügung vom 3. Mai 2012 fehlt;

dass aber abgesehen davon mit der Beschwerde vom 23. April 2012 das angefochtene, einlässlich begründete Urteil nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie ohnehin aus diesem Grund - unabhängig von der Frage der Gültigkeit der Vollmacht - nicht einzutreten ist;

dass die Beschwerde somit offensichtlich mangelhaft ist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter aufzuerlegen sind ( Art. 66 BGG );

dass der Beschwerdegegnerin durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin und ihrem Vertreter auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Wetzikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Mai 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp