Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_21/2021 KI-generiert

Owner v. Authorities regarding Unauthorized Construction in Protection Zone

Geschäftsnummer 1C_21/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual owned a property in a landscape protection zone in Ermatingen, Switzerland, which included a small holiday home. The local government observed unauthorized construction work and requested a retrospective building application. The owner submitted an initial application on May 19, 2017, which was later revised on June 27, 2018, to include the expansion of the house with an additional room and bathroom, a request for approval of a pre-existing canopy, windbreak, and wood shelter, and the removal of a WC. The Thurgau Canton Office for Spatial Development approved the WC removal but denied other construction modifications. Consequently, the local government issued an enforcement order for restoration to original conditions. The property owner appealed the decision, leading to a partial acceptance allowing the WC's non-removal while maintaining other restoration deadlines. Further, an appeal was filed against the decision, which was rejected by the Thurgau Administrative Court on November 18, 2020, due to failure in demonstrating the lawfulness of original construction or current usage as claimed for protection rights. Additionally, the court ruled that even under hypothetical legal compliance conditions, the expanded structures were excessive and non-compliant with regulations, reaffirming the denial of the building application.

Legislator-Regeste

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Art. 24c RPG, Art. 42 RPV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Owner v. Authorities regarding Unauthorized Construction in Protection Zone: The local government observed unauthorized construction work and requested a retrospective building application. The owner submitted an initial application on May 19, 2017, which was later revised on June 27, 2018, to include the expansion of the house with an additional room and bathroom, a request for approval of a pre-existing canopy, windbreak, and wood shelter, and the removal of a WC. The Thurgau Canton Office for Spatial Development approved the WC removal but denied other construction modifications. Consequently, the local government issued an enforcement order for restoration to original conditions. The property owner appealed the decision, leading to a partial acceptance allowing the WC's non-removal while maintaining other restoration deadlines. Further, an appeal was filed against the decision, which was rejected by the Thurgau Administrative Court on November 18, 2020, due to failure in demonstrating the lawfulness of original construction or current usage as claimed for protection rights. Additionally, the court ruled that even under hypothetical legal compliance conditions, the expanded structures were excessive and non-compliant with regulations, reaffirming the denial of the building application.

Schlagwörter

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Baubewilligung (ausserhalb Bauzone) sowie Rückbau unbewilligter Bau Landschaftsschutzzone Bauzone Ferienhauszone Designschutz Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed as inadmissible following the simplified procedure under this article because it did not meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The final order waived the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_21/2021

Urteil vom 21. Januar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

alle p.A. C.________,

7. H.________,

Beschwerdegegner,

Politische Gemeinde Ermatingen,

Hauptstrasse 88, 8272 Ermatingen,

Departement für Bau und Umwelt

des Kantons Thurgau,

Generalsekretariat, Promenade, 8510 Frauenfeld,

Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Baubewilligung (ausserhalb Bauzone) sowie Rückbau,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau

vom 18. November 2020 (VG.2020.88/E).

Erwägungen:

1. A.________ ist seit dem 15. August 2011 Eigentümer einer in der Landschaftsschutzzone der Politischen Gemeinde Ermatingen befindlichen Liegenschaft, auf der sich ein kleines Ferienhaus befindet. Nachdem die Politische Gemeinde Ermatingen die Vornahme unbewilligter Bauarbeiten festgestellt hatte, verlangte sie ein nachträgliches Baugesuch. A.________ reichte am 19. Mai 2017 ein erstes Baugesuch für die bereits vorgenommenen Bauarbeiten sowie für ein zusätzliches Zimmer mit Badezimmer ein. Am 27. Juni 2018 reichte A.________ ein überarbeitetes Baugesuch ein. Es beinhaltete die Erweiterung des bestehenden Ferienhauses um ein Zimmer und eine Nasszelle, ein Bewilligungsgesuch für das bereits erstellte Vordach, den bereits erstellten Windschutz, den bereits erstellten Holzunterstand sowie den Abbruch eines WCs. Am 22. Oktober 2018 erteilte das Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau die Bewilligung für den Abbruch des WCs; im Übrigen verweigerte das Amt die Baubewilligung. Dementsprechend eröffnete die Politische Gemeinde Ermatingen am 23. April 2019 ihren Baubewilligungsentscheid und setzte A.________ für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sowie für den Rückbau des WCs eine Frist bis zum 31. Juli 2019. A.________ erhob gegen diesen Entscheid am 16. Mai 2019 Rekurs. Das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau hiess mit Entscheid vom 2. Juni 2020 den Rekurs hinsichtlich des Abbruchbefehls für das WC gut und hob die Frist für den Abbruch auf. Im Übrigen wies es den Rekurs ab und setzte eine Wiederherstellungsfrist von vier Monaten ab Rechtskraft des Rekursentscheids an.

A.________ erhob dagegen am 19. Juni 2020 Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. November 2020 ab. Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, der Nachweis für die rechtmässige Erstellung des Gebäudes oder die rechtmässige Nutzung als Ferienhaus sei nicht erbracht. Die Gewährung des Besitzstandsschutzes im Sinne von Art. 24c RPG für die nachgesuchten Änderungen und Erweiterungen sei deshalb bereits aus diesem Grund abzulehnen. Selbst wenn die Baute rechtmässig erstellt worden wäre, sei sie sicher nicht rechtmässig geändert worden, weshalb eine Bewilligung in Anwendung von Art. 24c RPG nicht zu erteilen sei. In einer Eventualbegründung führte das Verwaltungsgericht weiter aus, dass die geplante Baute, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 24c RPG erfüllt wären, gemäss Art. 42 RPV übermässig sei. In diesem Zusammenhang führte das Verwaltungsgericht weiter aus, dass es nicht an den Baubewilligungsbehörden liege, dem Baugesuchsteller aufzuzeigen, wie eine geplante Baute auszugestalten sei, damit sie bewilligungsfähig sei.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 13. Januar 2021 Beschwerde in öffentlich -rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. November 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, dass die Eventualbegründung, die geplante Erweiterung sei übermässig im Sinne von Art. 42 RPV , rechtswidrig wäre. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte ihm eine "angepasste Baubewilligung gemäss dem Altbaurecht" bewilligen müssen, setzt er sich nicht mit den entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach eine Behörde ein konkretes Bauprojekt überpüfe; es liege nicht an den Baubewilligungsbehörden, dem Baugesuchsteller aufzuzeigen, wie eine geplante Baute auszugestalten sei, damit sie bewilligungsfähig sei. Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Ermatingen, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli