Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_21/2019 KI-generiert

Property Owner Appeal Against Referral Regarding Green Zone Renovation Inadmissible

Geschäftsnummer 1C_21/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a building permit for the energy renovation of a holiday home on a property in the municipality of Thal, Switzerland. The property, which has been partly designated as a non-building zone since 1988, had a renovation proposal submitted on April 7, 2016. The municipal council of Thal initially rejected an objection from two individuals against the building application and granted the permit with conditions, after obtaining approval from the cantonal office for spatial planning and geoinformation. The objectors then appealed to the St. Gallen cantonal department of construction, which upheld the municipal decision. The objectors further appealed to the St. Gallen Administrative Court, which overturned the previous decisions on November 26, 2018, and returned the case to the municipality of Thal for reassessment based on the property's non-building zone status since 1988. The applicant then filed a complaint against this administrative court decision to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Property Owner Appeal Against Referral Regarding Green Zone Renovation Inadmissible: The property, which has been partly designated as a non-building zone since 1988, had a renovation proposal submitted on April 7, 2016. The municipal council of Thal initially rejected an objection from two individuals against the building application and granted the permit with conditions, after obtaining approval from the cantonal office for spatial planning and geoinformation. The objectors then appealed to the St. Gallen cantonal department of construction, which upheld the municipal decision. The objectors further appealed to the St. Gallen Administrative Court, which overturned the previous decisions on November 26, 2018, and returned the case to the municipality of Thal for reassessment based on the property's non-building zone status since 1988. The applicant then filed a complaint against this administrative court decision to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Baubewilligung und Einspracheentscheid Freihaltezone Ferienhauszone Immobilienbesitz Baubewilligungserteilung Renovationskosten Rückweisungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to rule on the appeal via simplified procedure because the admissibility requirements under Art. 93 Abs. 1 BGG were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the costs of the proceedings.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Discussed as the prerequisite ground for appealing an interlocutory decision; although the main decision to not enter was based on Art. 108 BGG, the failure to meet this provision was the underlying reason for the procedural outcome.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

20.7042.20.7142 (2021-02-03) · sg
Verhältnismässigkeit des Rückbaus nach nachträglicher Baugesuchsnichtigkeit
«…alt, Widnau, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 17. Ja- nuar 2019 (1C_21/2019) trat das Bundesgericht aufgrund fehlender Darlegung und offensichtlicher Nichterfüllung der Beschwerdevoraus- setzunge…»
20.7042.20.7142 (2021-02-03) · sg
Holiday Home Extensions Legality Appeal Post-Retrospective Planning Date
«…alt, Widnau, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Mit Urteil vom 17. Ja- nuar 2019 (1C_21/2019) trat das Bundesgericht aufgrund fehlender Darlegung und offensichtlicher Nichterfüllung der Beschwerdevoraus- setzunge…»
B.2018.185 (2019-01-24) · sg
Appeal Regarding Dedication of Private Access Road to Public Use
«…26. November 2018 E. 4.5 mit Hinweisen, auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid BGer 1C_21/2019 vom 17. Januar 2019 nicht ein). Allerdings wurde weder © Kanton St.Gallen 2024…»
B.2018.185 (2019-01-24) · sg
Municipal Road Dedication Over Private Property Invalidated Due to Unclear Zoning Status
«…26. November 2018 E. 4.5 mit Hinweisen, auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid BGer 1C_21/2019 vom 17. Januar 2019 nicht ein). Allerdings wurde weder © Kanton St.Gallen 2025…»
B.2017.118 (2018-11-26) · sg
Building Permit Overturned: Vested Rights Determined by 1988 Zoning Baseline
«…eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Januar 2019 nicht ein (Verfahren 1C_21/2019). Entscheid vom 26. November 2018 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterinnen Zindel und Reiter; G…»
B.2017.118 (2018-11-26) · sg
Appeal Against Building Permit Renewal for Structure Outside Building Zone Regarding Good Faith Reliance and Reference Date
«…eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Januar 2019 nicht ein (Verfahren 1C_21/2019). Entscheid vom 26. November 2018 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterinnen Zindel und Reiter; G…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_21/2019

Urteil vom 17. Januar 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Rony Kolb,

gegen

B. C.________ und C. C.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bürgi,

Politische Gemeinde Thal, Gemeinderat,

Kirchplatz 4, Postfach, 9425 Thal,

Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Baubewilligung und Einspracheentscheid,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,

Abteilung I, vom 26. November 2018 (B 2017/118).

Erwägungen:

1. A.________ reichte am 7. April 2016 ein Baugesuch zur energetischen Sanierung eines seit 1964 auf dem Grundstück Nr. 621 der Gemeinde Thal stehenden Ferienhauses ein. Nach dem kommunalen Zonenplan der Gemeinde Thal ist das Grundstück seit 1998 rund zur Hälfte dem übrigen Gemeindegebiet und zur anderen Hälfte der Grünzone Freihaltung zugeteilt. Der Gemeinderat Thal wies mit Entscheid vom 8. August 2016 die von B.C.________ und C.C.________ gegen das Baugesuch erhobene Einsprache ab und bewilligte das Bauvorhaben unter Auflagen und mit Zustimmung des kantonalen Amtes für Raumplanung und Geoinformation vom 17. Juni 2016. Den dagegen von B.C.________ und C.C.________ erhobenen Rekurs wies das Baudepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 23. Mai 2017 ab. B.C.________ und C.C.________ erhoben dagegen Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. November 2018 guthiess, soweit es darauf eintrat. Es hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde Thal zurück. Das Verwaltungsgericht führte dabei u.a. aus, die Gemeinde Thal habe den Sachverhalt neu unter dem Aspekt zu prüfen, dass das Baugrundstück seit dem 1. Januar 1988 und nicht erst seit 22. Dezember 1998 in einer Nichtbauzone liege.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 12. Januar 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanzen zurückgewiesen wird, schliessen das Verfahren nicht ab und sind daher grundsätzlich samt der darin getroffenen Regelung über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen Zwischenentscheide, die - von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen - nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden können. Anders verhält es sich nur dann, was indessen vorliegend nicht zutrifft, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient ( BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148 mit Hinweisen).

3.2. Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

3.3. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG . Er legt somit nicht dar, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ).

Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss der Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werde könnte ( BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; 139 IV 113 E. 1 S. 115; je mit Hinweisen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch den Zwischenentscheid ein solcher Nachteil drohen sollte, zumal der Zwischenentscheid im Anschluss an den aufgrund der Rückweisung neu ergehenden Endentscheid angefochten werden kann ( Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Wer sich auf die Ausnahmeregelung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG beruft, hat detailliert aufzuzeigen, weshalb das noch durchzuführende Beweisverfahren zeit- und kostenaufwendig sein soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633). Solches ist nicht ersichtlich und wird, wie ausgeführt, vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt.

3.4. Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich weder dargetan noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Thal, Gemeinderat, dem Baudepartement des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli